Wenn die eigenen Kinder im Betrieb mitarbeiten …
Wie man durch Arbeits- und Ausbildungsverträge mit den Kindern Steuern spart
Ein Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, ist verpflichtet, den Eltern in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise zu Hause und im Betrieb Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Diese Verpflichtung endet nicht mit der Volljährigkeit. Eine derartige Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage ist steuerlich unerheblich, weil das Kind dafür keinen Anspruch auf Vergütung hat. Unterhaltsleistungen oder für die Mitarbeit gewährte Taschengelder sind deshalb keine gewinnmindernden Betriebsausgaben und können beim Kind steuerlich nicht als Einkünfte erfasst werden.
