Reinvestierte Gewinne steuerlich begünstigt
Wenn Veräußerungsgewinne wieder in den Betrieb investiert werden
Nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Inhaber einer Apotheke den Gewinn aus der Veräußerung langlebiger Anlagegüter auf bestimmte Reinvestitionsgüter ganz oder teilweise übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage überführen. Begünstigt sind vor allem Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Zeitpunkt der Veräußerung müssen die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Betriebsvermögen des Apothekers gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Kurzfristig nutzbares Anlagevermögen, immaterielles Anlagevermögen und das Umlaufvermögen ist ausgenommen von dieser Steuervergünstigung.

