Stange kein Betreiber einer Apothekenkette (Urteil des BGH im Wortlaut)

(cr). Im Stange-Urteil liegen die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesgerichtshofs vor. Zur Erinnerung: Der Fall "Stange" hatte mehrere Jahre die berufspolitische Szene in Aufregung versetzt. Dem Mindener Apotheker war vorgeworfen worden, mit großer Raffinesse eine vielgliedrige Apothekenkette aufgebaut zu haben. Deswegen war er im Oktober 2000 vom Landgericht Bielefeld zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung und zu einer Geldstrafe in Höhe von DM 180 000,Ų verurteilt worden (DAZ 2000, S. 4929). Mit seinem Revisionsurteil widerspricht jetzt der Bundesgerichtshof der Bielefelder Entscheidung in wesentlichen rechtlichen Punkten und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Minden zurück: Stange habe keine so genannten Strohmann-Apotheken betrieben, so dass eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 Apothekengesetz Ų ungeachtet der rechtlichen Beurteilung des apothekenrechtlichen Fremd- und Mehrbesitzverbotes Ų nicht in Frage komme. Allerdings liegt es nach Auffassung der Karlsruher Richter nahe, dass Stange auf rechtswidrige Weise als Stiller Teilhaber an Geschäften von ihm abhängiger Apotheken partizipiert hat (DAZ 2002, S. 2210). Darüber hat nunmehr ein Strafrichter des Amtsgerichts Minden zu entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Stange veröffentlichen wir im Folgenden das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2002 (AZ: 4 Str 152/01) im Wortlaut. Show more
24.11.2002, 16:46 Uhr