„Benachbarte Kreise“ auch ohne gemeinsame Grenze
Bis vor wenigen Monaten bestimmte das Apothekengesetz (ApoG), dass Krankenhausapotheken nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen dürfen, die "innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen". In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg wird klar gestellt, dass der hier verwendete Begriff "benachbart" nicht zu eng ausgelegt werden darf. Erforderlich ist nicht, dass benachbarte Kreise auch eine gemeinsame Grenze haben, entschieden die Richter. Entscheidend ist vielmehr eine "unmittelbare räumliche Nähe".(Urteil des VG Oldenburg vom 20. April 2005, Az.: 7 A 3318/04)
