
Deutscher Apotheker Verlag - PROD
Apotheker darf DrAnsay-Rezepte nicht beliefern
Ein Apotheker darf Rezepte, die über DrAnsay ohne persönlichen Kontakt zwischen Verordner und Kunden ausgestellt wurden, nicht entgegennehmen und beliefern. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein. Sie appelliert an Apotheken, sich nicht an offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen.Show morerecht
urteile
Landgericht Düsseldorf
24.04.2026, 15:00 Uhr
Mietrecht: Kein Wettbewerbsverbot für Filialapotheke
Ein Wettbewerbsverbot, das den Apotheker als Mieter einer Apotheke in einem Einkaufszentrum daran hindert, in der Nähe des Zentrums eine Filialapotheke zu eröffnen, darf in einem Formularmietvertrag nicht enthalten sein. Es benachteiligt den Apotheker unangemessen, wenn es ausschließlich ihm und nicht auch dem Vermieter den Betrieb einer Konkurrenzapotheke während der Vertragslaufzeit untersagt. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 3. Januar 2006, Az.: 5 U 1451/05)Show more12.02.2006, 17:22 Uhr
Baden-Württemberg: Wahl zur 14. Vertreterversammlung
Auslegung der WählerlistenShow more12.02.2006, 17:22 Uhr
Gebührenordnung
Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Gebührenordnung vom 1. Februar 2006Show more12.02.2006, 17:22 Uhr
Hamburg: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe
Im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) Nr. 42 vom 20. Dezember 2005, S. 495, ist das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005 veröffentlicht. Das Gesetz trat nach der Verkündung in Kraft.Show more22.01.2006, 17:20 Uhr
Rheinland-Pfalz: – Berufsordnung
Berufsordnung für Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-PfalzShow more22.01.2006, 17:20 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern: Apothekerversorgung
Satzung der Apothekerversorgung Mecklenburg-VorpommernShow more22.01.2006, 17:20 Uhr
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung*Show more15.01.2006, 17:19 Uhr
Hessen: Weiterbildungsstätten
Zulassung von Weiterbildungsstätten (März bis Dezember 2005)Show more15.01.2006, 17:19 Uhr
Hamburg: – Satzungsänderung der Apothekerkammer
Änderung der Satzung der Apothekerkammer HamburgShow more08.01.2006, 17:17 Uhr
Zulassung von Arzneimitteln
74. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. September 2005 bis 30. September 2005). Vom 15. November 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17106 vom 28. Dezember 2005).Show more08.01.2006, 17:17 Uhr
Rheinland-Pfalz: – Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649, 1979, S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 12. November 2005 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 19.12.2005 genehmigte Änderung der Beitragsordnung beschlossen.Show more08.01.2006, 17:17 Uhr
Bayern: Arzneimittelzwischenfälle
Informationswege und Maßnahmen bei ArzneimittelzwischenfällenShow more08.01.2006, 17:17 Uhr
– Änderung der Beitragsordnung
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649, 1979, S. 22) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 12. November 2005 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 19.12.2005 genehmigte Änderung der Hauptsatzung beschlossen.Show more08.01.2006, 17:17 Uhr
Nordrhein: Versorgungswerk der Apothekerkammer
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer NordrheinShow more08.01.2006, 17:17 Uhr
T. SteinrückenÄnderung der Apothekenbetriebsordnun
Am 14. Januar 2006 tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft [1]. Damit will das Bundesministerium für Gesundheit zum einen die Einführung des elektronischen Rezeptes ermöglichen und die diesbezügliche Zielsetzung des SGB V in die Praxis umsetzen. Insbesondere wurde hier die Handhabung der elektronischen Signatur durch das pharmazeutische Personal geregelt. Zum anderen ermöglicht die Verordnung im Falle einer Pandemie (z.B. Influenza) die rasche Versorgung der Bevölkerung mit spezifischen Arzneimitteln. Hier kann die ansonsten erforderliche Identitätsprüfung des für die Arzneimittelherstellung in der Apotheke benötigten Ausgangsstoffs unter bestimmten Bedingungen entfallen.Show more08.01.2006, 17:17 Uhr
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