Wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage offen sind
Bundesarbeitsgericht zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
(vdaa/az). Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer noch Anrecht auf Erholungsurlaub hat, muss ihm dieser abgegolten ("ausbezahlt") werden. Der Arbeitnehmer kann aber auf diese Abgeltung verzichten.