Gericht stellt klar: Bezugspunkt für Spürbarkeit muss Arzneimittel sein – nicht das Rezept
Berlin (jz/ks). Die Frage, auf welchen Betrag ein Gutschein lauten darf, der beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel ausgegeben wird, beschäftigt die Gerichte nach wie vor. Nach den "Boni-Entscheidungen" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom September 2010 ist ein Bonus von einem Euro pro Arzneimittel wettbewerbsrechtlich zulässig. Fünf Euro pro Rezept – unabhängig von der Zahl der verordneten Medikamente – überschreiten jedoch die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle und sind damit nicht erlaubt. Schon einer der BGH-Entscheidungen ließ sich entnehmen, dass der richtige Bezugspunkt bei der Beurteilung der Bonusgewährung von einem Euro das verschriebene Arzneimittel ist. Dennoch hatte das Landgericht Meiningen im Oktober 2011 einen Gutschein von drei Euro für drei verordnete Arzneimittel für wettbewerbswidrig befunden. Dieses Urteil wurde Anfang April vom Thüringer Oberlandesgericht aufgehoben. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
(Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 4. April 2012, Az. 2 U 864/11)