Türen müssen nicht zu sein
BERLIN (jz). Das derzeitige Verbot offener Apothekentüren entspricht nicht dem Wandel, der sich in der apothekenrechtlichen Landschaft Deutschlands und Europas vollzogen hat. Dieser Ansicht sind die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin. In einem Eilverfahren befanden sie, dass dies jedenfalls für in Ladenstraßen befindliche Apotheken gelten müsse. (Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 27. Februar 2012, Az. 6 B 300/11)
