Zyto-Zubereitungen: Bundesgerichtshof hebt Apotheker-Freispruch auf
BGH: Verwendung von Import-Arzneien ohne erforderliche Zulassung strafbar
Karlsruhe/Berlin (ks). Ein Apotheker, der auf Basis eines pulverförmigen Fertigarzneimittels eine anwendungsfertige Zytostatika-Infusion zubereitet, stellt kein – zulassungsfreies – Rezepturarzneimittel her. Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) letzte Woche entschieden. Die Konsequenz: Handelt es sich bei dem verwendeten Fertigarzneimittel um einen Import, der zwar wirkstoffgleich mit dem entsprechenden in Deutschland zugelassenen Arzneimittel, jedoch nicht explizit hierzulande zugelassen ist, so mangelt es auch der zubereiteten Lösung an einer Zulassung. Wer sie dennoch in den Verkehr bringt, macht sich strafbar. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2012, Az.: 1 StR 534/11)