BRAUNSCHWEIG (jz). Apothekerkammern müssen bei ihren Ermessensentscheidungen über Bonus-Modelle die gesetzlichen Wertungen des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts berücksichtigen. Die Apothekerkammer Niedersachsen ließ solche Argumente allerdings unberücksichtigt, als sie einem Braunschweiger Apotheker untersagte, seinen Kunden bei der Einlösung von Rezepten Taler im Wert von 50 Cent zu gewähren. Daher erklärte das Verwaltungsgericht Braunschweig die Untersagungsverfügung der Kammer für rechtswidrig. Das Modell verstoße zwar gegen die Arzneimittelpreisbindung, bestätigten die Richter. Die Untersagung sei aber nicht verhältnismäßig und darum letztlich ermessensfehlerhaft.(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2012, Az. 5 A 34/11)