Maximal eine Stunde
OVG orientiert sich bei Anfahrtszeit für Heimversorgung an Krankenhausversorgungsverträgen
MÜNSTER (jz). Für die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags muss die Apotheke in angemessener Entfernung zum Heim liegen – doch was bedeutet das konkret? Die Fahrzeit zum Heim darf nicht mehr als eine Stunde betragen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Für die Bestimmung dieses Zeitraums berief sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit von Krankenhausversorgungsverträgen.(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2013, Az. 13 A 2740/11)
