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Folgen des BGH-Urteils
Kalender und Taschentücher haben als Werbegaben nicht ausgedient
Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Apotheken-Zuwendungen rigoros entschieden: Bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel verstößt jegliche noch so geringwertige Zugabe gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz. Mit der Entscheidung haben die Karlsruher Richter aber nicht in allen Bereichen für Klarheit gesorgt. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Viele Apotheken sind verunsichert – dürfen sie noch ein Päckchen Taschentücher mitgeben oder zum Jahresende Kalender abgeben? DAZ.online hat bei Rechtsanwältin Sylvia Braun nachgefragt.
Berlin – 27.08.2019, 05:00 Uhr

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Kalender und Taschentücher haben als Werbegaben nicht ausgedient
Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Apotheken-Zuwendungen rigoros entschieden: Bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel verstößt jegliche noch so geringwertige Zugabe gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz. Mit der Entscheidung haben die Karlsruher Richter aber nicht in allen Bereichen für Klarheit gesorgt. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Viele Apotheken sind verunsichert – dürfen sie noch ein Päckchen Taschentücher mitgeben oder zum Jahresende Kalender abgeben? DAZ.online hat bei Rechtsanwältin Sylvia Braun nachgefragt.
Kalender und Taschentücher haben als Werbegaben nicht ausgedient
Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Apotheken-Zuwendungen rigoros entschieden: Bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel verstößt jegliche noch so geringwertige Zugabe gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz. Mit der Entscheidung haben die Karlsruher Richter aber nicht in allen Bereichen für Klarheit gesorgt. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Viele Apotheken sind verunsichert – dürfen sie noch ein Päckchen Taschentücher mitgeben oder zum Jahresende Kalender abgeben? DAZ.online hat bei Rechtsanwältin Sylvia Braun nachgefragt.
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