Folgen des BGH-Urteils

Kalender und Taschentücher haben als Werbegaben nicht ausgedient

Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Apotheken-Zuwendungen rigoros entschieden: Bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel verstößt jegliche noch so geringwertige Zugabe gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz. Mit der Entscheidung haben die Karlsruher Richter aber nicht in allen Bereichen für Klarheit gesorgt. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Viele Apotheken sind verunsichert – dürfen sie noch ein Päckchen Taschentücher mitgeben oder zum Jahresende Kalender abgeben? DAZ.online hat bei Rechtsanwältin Sylvia Braun nachgefragt.