Erbrechts-Reform: Eine "unbekannte" Neuerung
Kinder, die die Eltern pflegen, können "Vorab-Obolus" verlangen
(bü). In zahlreichen Familien ist es Ehrensache, einen pflegebedürftigen Angehörigen in der eigenen Wohnung zu betreuen und zu pflegen – notfalls bis ans Lebensende. Dies dann, wenn auch "Pflegepersonal" vorhanden ist, etwa der Ehepartner – aber auch die Tochter oder der Sohn. Welchen "Lohn" können insbesondere Kinder, aber auch Enkel für solche Pflegeleistungen erwarten? Eine mit der Erbrechtsreform 2010 eingeführte Neuerung scheint noch weithin unbekannt zu sein.