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07.02.2016, 23:00 Uhr

Rohertrags-Monitor für das Jahr 2015

Zum 1. Januar 2004, mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG), ist die ehemals degressiv ausgestaltete Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) umgestellt worden; seitdem gilt für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel (Rx-FAM) das sogenannte Kombimodell. Die apothekerliche Vergütung für die Beratung und Abgabe von Rx-FAM ist seit dieser Zeit nur noch marginal an den (Herstellerabgabe-)Preis gekoppelt (kaufmännische Komponente von 3% auf den Apothekeneinkaufspreis). Vielmehr ist neben dieser umsatzabhängigen Komponente – ergänzend, und zugleich dominierend – ein Festzuschlag (Honorar) je abgegebener Rx-FAM-Packung eingeführt worden. Gemäß Konstruktion sollte die Apotheke bei der Abgabe von Rx-FAM durchschnittlich zu 90 Prozent für ihre heilberufliche (Beratungs-)Leistung honoriert werden, 10 Prozent sollten als kaufmännische Komponente anfallen. Politisches Ziel dieser Umstellung war es, die Honorierung des Apothekers / der Apotheke vom Preis des Herstellers abzukoppeln, und damit den Berufsstand aufzuwerten. Wegen der überragenden Bedeutung der verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel für öffentliche Apotheken sind die Honorierung des Apothekers und der Rohertrag einer Apotheke deshalb in hohem Maße abhängig von der Zahl der abgegebenen Rx-FAM, von deren Apothekeneinkaufswert, vom gültigen Mehrwertsteuersatz sowie – bei zulasten der GKV abgegebenen Rx-FAM – vom Kassenabschlag (Rabatt nach § 130 SGB V).
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