Landgericht weist Vitalsana in überschaubare Schranken
Wettbewerbszentrale rügt Geschäftsklauseln und bekommt teilweise RechtBerlin (ks). Die Schlecker-Tochter Vitalsana muss bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich auf ihren Sitz in den Niederlanden hinweisen und auf ihren Bestell- und Abholscheinen deutlich machen, dass sie selbst – und nicht Schlecker – bei einer Bestellung Vertragspartner wird. Dies hat das Landgericht Ulm am 19. Mai entschieden. Einer deutschen (Teil-)Betriebserlaubnis bedarf die holländische Versandapotheke, die einen Teil ihrer Aktivitäten in Deutschland abwickelt, dem Urteil zufolge jedoch nicht.