BGH gestattet Apotheken-Pick-up
Deutsch-ungarische Kooperation muss sich jedoch an Arzneimittelpreisverordnung halten
Karlsruhe (jz). Deutsche Apotheken dürfen als Pick-up-Stellen für ausländische Versandapotheken fungieren. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Januar. Der Senat hatte keine Bedenken gegen ein bayerisch-ungarisches Pick-up-Modell, bei dem eine deutsche Apothekerin aus Freilassing Arzneimittel von einer Apotheke aus Budapest einführt, hierzulande an die Kunden abgibt und die Rechnungsbeträge für die ausländische Apotheke einzieht – allerdings unter Beachtung des deutschen Preisrechts. Eine Urteilsbegründung steht noch aus. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2012, Az.: I ZR 211/10)