Zur Rose: Versandhandelserlaubnis hat Bestand
Bundesverwaltungsgericht: Konkurrentenklage unzulässig
Berlin (jz/ks). Die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren gegen die Versandapotheke "Zur Rose" liegen vor. Mit dem Geschäftskonzept der in Halle ansässigen Apotheke setzt sich das Urteil erwartungsgemäß nicht auseinander. Die Revision war im vergangenen Dezember bereits deshalb zurückgewiesen worden, weil dem klagenden Apotheker die Klagebefugnis abgesprochen wurde. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2012, Az.: BVerwG 3 C 41.10)