Kassenärzte nicht wegen Bestechlichkeit belangbar
Bundesgerichtshof verkündet lang erwartete BGH-Grundsatzentscheidung
KARLSRUHE (jz). Kassenärzte machen sich nicht strafbar, wenn sie von Pharmaunternehmen Geschenke für die Verordnung von Arzneimitteln annehmen. Diese Entscheidung verkündete der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 22. Juni. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handle nämlich bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen, so der Senat. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2012, Az. GSSt 2/11)
