Vorsicht bei unverbindlichen Preisempfehlungen
OTC-Preiswerbung mit Lauer-Taxe ist nur möglich, wenn ein AVP existiert
BERLIN (jz/ks). Ist in der Lauer-Taxe keine Preisempfehlung des pharmazeutischen Herstellers hinterlegt, dürfen OTC-Arzneimittel in Apotheken nicht mit einem unverbindlichen AVP beworben werden. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main und verbot einem easyApotheker, für OTCs mit einem "unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe" zu werben, wenn sich dort lediglich ein "Gesetzlicher VK" findet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig – der Anwalt des Apothekers kündigte bereits Rechtsmittel an. (Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 5. September 2012, Az. 3-08 O 28/12)