BMG legt Formulierungshilfe vor

Lachgasverbot wird konkret

Berlin - 02.10.2024, 14:00 Uhr

Der Rausch, der aus dem Luftballon kam: Der Handel mit  Distickstoffmonoxid soll eingeschränkt werden. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)

Der Rausch, der aus dem Luftballon kam: Der Handel mit  Distickstoffmonoxid soll eingeschränkt werden. (Foto: IMAGO / Funke Foto Services)


Da bestimmte psychoaktive Substanzen eine breite legale Verwendung finden, können sie nicht so einfach unter das Betäubungsmittelgesetz genommen werden. Das Bundesgesundheitsministerium will nun beispielsweise mit Blick auf Lachgas diese Lücke schließen.

Lachgas fällt in Deutschland nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. In den vergangenen Jahren entwickelte es sich zu einer Partydroge. Gekauft werden kann es im Supermarkt, etwa in Form von Kartuschen. Bereits im Mai hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angekündigt, den Verkauf von Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), strenger regeln zu wollen. Im Juli hieß es, ein Papier zu einer entsprechenden Gesetzesänderung befinde sich in der Ressortabstimmung.

Nun werden die Pläne mit einem Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), datiert auf den 30. September, etwas konkreter. Geändert werden soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, wobei auch die Legaldefinition eines neuen psychoaktiven Stoffes (NPS) neu gefasst wird. Damit würden neben Distickstoffmonoxid auch die beiden psychoaktiven Industriechemikalien 1,4-Butandiol (BDO) und y-Butyrolacton (GBL) – die als „K.o.-Tropfen“ oder „Vergewaltigungsdrogen“ Verwendung finden – darunterfallen.

Allerdings soll das Verbot nur begrenzt wirksam sein, da die Stoffe eine breite Anwendung jenseits des Konsums zu Rauschzwecken finden. So würden bei Lachgas bestimmte Verpackungsgrößen, die regelmäßig auch im privaten Bereich verwendet werden, ausgeschlossen. Das betrifft in diesem Fall Füllmengen mit bis zu acht Gramm, die genutzt werden, um beispielsweise Schlagsahne aufzuschäumen.

Kinder- und Jugendschutz

Verboten bleiben aber aus Jugendschutzgründen der Versandhandel und die Selbstbedienung an Automaten. Überhaupt soll für Personen unter 18 Jahren die Abgabe, der Erwerb oder der Besitz nicht gestattet sein. Eine Ausnahme besteht hier nur in Fällen, „in denen der Stoff in einer Form (Behältnis, Zubereitung und so weiter) vorliegt, die eine Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulassen“.

Als Beispiel nennt der Entwurf wieder Lachgas, das wie erwähnt, als Treibgas zum Aufschäumen verwendet wird. Dabei seien die Kapseln aber fest in den Behältnissen verbaut und enthalten nur eine geringe Menge Lachgas. „Der Aufwand, der hier zu betreiben wäre, um an das Lachgas zu gelangen (zum Beispiel durch Aufschneiden einer Dose und anschließender Entnahme der geringen Menge) stände in keinem Verhältnis mehr zu der damit erlangten Menge des psychoaktiven Stoffes.“

BMG will Lücke schließen

Einen Unterschied sieht das BMG aber bei Sahnesprühdosen. Hier könnten die Kapseln aufgeschraubt werden und die Entnahme wäre mit sehr geringem Aufwand möglich.

Da die Stoffe häufig breit legal verwendet und teilweise in großen Mengen gehandelten werden, würden sie sich nicht „für eine Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)“ eignen, da dies „erhebliche Auswirkungen auf den Verkehr, insbesondere durch die entstehenden Erlaubnispflichten und die sehr kleinteiligen Meldepflichten“ hätte. Das BMG will mit der Änderung eine „Regelungs- und Strafbarkeitslücke“ schließen, heißt es in dem Entwurf. 


Matthias Köhler, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Gesetzesänderung in Arbeit

Lauterbach will Verkaufsverbot von Lachgas

Lachgas – gefährlicher „legaler“ Trend

Rausch aus dem Ballon

Bundeskabinett beschließt neue Verbote für „Legal highs“

Aus legal wird 32 Mal illegal

Sind „Legal Highs“ Arzneimittel?

Bundesregierung: Einzelfall entscheidend

Bundesregierung bezieht Stellung zur Einordnung neuer psychotroper Substanzen als Arzneimittel

Bei „Legal Highs“ kommt es auf den Einzelfall an

0 Kommentare

Kommentar abgeben

 

Ich akzeptiere die allgemeinen Verhaltensregeln (Netiquette).

Ich möchte über Antworten auf diesen Kommentar per E-Mail benachrichtigt werden.

Sie müssen alle Felder ausfüllen und die allgemeinen Verhaltensregeln akzeptieren, um fortfahren zu können.