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Da bestimmte psychoaktive Substanzen eine breite legale Verwendung finden, können sie nicht so einfach unter das Betäubungsmittelgesetz genommen werden. Das Bundesgesundheitsministerium will nun beispielsweise mit Blick auf Lachgas diese Lücke schließen.
Lachgas fällt in Deutschland nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. In den vergangenen Jahren entwickelte es sich zu einer Partydroge. Gekauft werden kann es im Supermarkt, etwa in Form von Kartuschen. Bereits im Mai hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angekündigt, den Verkauf von Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), strenger regeln zu wollen. Im Juli hieß es, ein Papier zu einer entsprechenden Gesetzesänderung befinde sich in der Ressortabstimmung.
Nun werden die Pläne mit einem Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), datiert auf den 30. September, etwas konkreter. Geändert werden soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, wobei auch die Legaldefinition eines neuen psychoaktiven Stoffes (NPS) neu gefasst wird. Damit würden neben Distickstoffmonoxid auch die beiden psychoaktiven Industriechemikalien 1,4-Butandiol (BDO) und y-Butyrolacton (GBL) – die als „K.o.-Tropfen“ oder „Vergewaltigungsdrogen“ Verwendung finden – darunterfallen.
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Allerdings soll das Verbot nur begrenzt wirksam sein, da die Stoffe eine breite Anwendung jenseits des Konsums zu Rauschzwecken finden. So würden bei Lachgas bestimmte Verpackungsgrößen, die regelmäßig auch im privaten Bereich verwendet werden, ausgeschlossen. Das betrifft in diesem Fall Füllmengen mit bis zu acht Gramm, die genutzt werden, um beispielsweise Schlagsahne aufzuschäumen.
Kinder- und Jugendschutz
Verboten bleiben aber aus Jugendschutzgründen der Versandhandel und die Selbstbedienung an Automaten. Überhaupt soll für Personen unter 18 Jahren die Abgabe, der Erwerb oder der Besitz nicht gestattet sein. Eine Ausnahme besteht hier nur in Fällen, „in denen der Stoff in einer Form (Behältnis, Zubereitung und so weiter) vorliegt, die eine Extraktion des jeweiligen Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulassen“.
Als Beispiel nennt der Entwurf wieder Lachgas, das wie erwähnt, als Treibgas zum Aufschäumen verwendet wird. Dabei seien die Kapseln aber fest in den Behältnissen verbaut und enthalten nur eine geringe Menge Lachgas. „Der Aufwand, der hier zu betreiben wäre, um an das Lachgas zu gelangen (zum Beispiel durch Aufschneiden einer Dose und anschließender Entnahme der geringen Menge) stände in keinem Verhältnis mehr zu der damit erlangten Menge des psychoaktiven Stoffes.“
BMG will Lücke schließen
Einen Unterschied sieht das BMG aber bei Sahnesprühdosen. Hier könnten die Kapseln aufgeschraubt werden und die Entnahme wäre mit sehr geringem Aufwand möglich.
Da die Stoffe häufig breit legal verwendet und teilweise in großen Mengen gehandelten werden, würden sie sich nicht „für eine Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)“ eignen, da dies „erhebliche Auswirkungen auf den Verkehr, insbesondere durch die entstehenden Erlaubnispflichten und die sehr kleinteiligen Meldepflichten“ hätte. Das BMG will mit der Änderung eine „Regelungs- und Strafbarkeitslücke“ schließen, heißt es in dem Entwurf.
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