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Nach Kündigung der Hilfstaxe
Rezeptur-Retaxe: Verbände unterstützen mit Mustereinspruch
Seit Jahresbeginn gelten aufgrund der Kündigung der Hilfstaxe die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung von Rezepturen. Nun gibt es die ersten Retaxationen. Die Verbände haben ihren Mitgliedern einen Mustereinspruch zur Verfügung gestellt.
Vor gut einem Jahr hatte der Deutsche Apothekerverband (DAV) einstimmig beschlossen, die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe zum Ende des Jahres 2023 zu kündigen. Hintergrund war die Weigerung der Kassen, Preisanpassungen vorzunehmen, die aber aufgrund von massiven Preissteigerungen bei den Einkaufspreisen in den Augen des DAV unabdingbar sind.
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Somit herrscht nun seit Jahresbeginn bei der Abrechnung der Stoffe und Gefäße für Rezepturen ein vertragsloser Zustand. Es gelten folglich die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Von Anfang an war aber klar, dass Kassen und DAV unterschiedlicher Auffassung sind, was das in der Praxis bedeutet. Der GKV-Spitzenverband und auch einzelne Kassen finden, dass nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, zulasten der GKV abgerechnet werden kann. Das hatten sie sehr deutlich gemacht. Der DAV hingegen pocht auf den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung. Die erlaubt, den „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ abzurechnen. Der Verband forderte die Apotheken auch auf, dies zu tun. Trotz Retaxrisiko.
Retaxationen mit Ansage
Die Frage war also nicht, ob retaxiert wird, sondern wann und in welchem Ausmaß. Jetzt treffen diese Retaxationen in den Apotheken ein, unter anderem von der AOK Bayern. Die Verbände haben ihren Mitgliedern zur Unterstützung nun einen Mustereinspruch zur Verfügung gestellt, der gemeinsam mit dem DAV erstellt wurde. Er kann für Retaxationen verwendet werden, bei denen die Krankenkassen auf die anteiligen Mengen der abgerechneten Stoffe und Fertigarzneimittel abstellen. Er soll die rechtlichen Grundlagen der Abrechnung gemäß der Arzneimittelpreisverordnung präzise darlegen. Insbesondere soll klargestellt werden, dass der Preis auf Basis der „üblichen Abpackung“ bzw. der „erforderlichen Packungsgröße“ zu berechnen sei – und nicht auf der Grundlage von Teilmengen, wie es die Kassen wollen.
Verbände: Abrechnung von Teilmengen nicht vorgesehen
Der Mustereinspruch, der der Redaktion vorliegt, hebt unter anderem darauf ab, dass nach Ansicht der Verbände laut Arzneimittelpreisverordnung eine Abrechnung auf Teilmengen ausgeschlossen ist. Das schaffe eine rechtssichere Grundlage für Apotheken. Außerdem wird klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung nur Preise regelt. Welche Packung in der Apotheke eingesetzt werden muss, werde nicht festgelegt.
Die Verbände berufen sich in ihrer Argumentation auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 10 KR 701/22), das die Position der Apotheken in ihren Augen bekräftigt und deswegen als Präzedenzfall genutzt werden könne, um die Argumentation zu untermauern.
Wenn Kassen und Apothekerschaft zu keiner Einigung finden, werden letztendlich die Sozialgerichte entscheiden. Diese Verfahren ziehen sich aber im Regelfall lange hin.
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