- DAZ.online
- News
- Politik
- Kein Dispensierrecht für...
Notfallreform
Kein Dispensierrecht für Notärzte: Bundesrat bleibt dabei
Die geplante Notfallreform hat auch Auswirkungen auf die Apotheken: Der Bundesrat hat nun seine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben formuliert und übernimmt wichtige Forderungen der Apothekerschaft.
Die ABDA machte schnell klar, dass sie nicht viel von der Reform der Notfallversorgung hält. Sie warnt vor allem davor, dass Doppelstrukturen aufgebaut werden und unnötigerweise ein ärztliches Dispensierrecht eingeführt wird. Grundsätzlich aber begrüßt sie, dass die ambulanten und stationären Notdienste besser verzahnt werden sollen – nur eben nicht zulasten der Vor-Ort-Apotheken.
Die Länder griffen die Kritik der ABDA auf. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfahl dem Plenum für seine Stellungnahme in diesem Bereich diverse Nachbesserungen. In vielen Punkten folgte das Plenum am Freitag vergangener Woche diesen Empfehlungen. So soll es auch nicht ausnahmsweise ein Dispensierrecht in Notdienstpraxen geben. Die Begründung bleibt: Es gibt bereits ein „funktionsfähiges und leistungsfähiges Apothekennotdienstsystem“, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Beratung sind gewährleistet, „auch wenn zuvor eine Behandlung in einer Notdienstpraxis erfolgte“.
Mehr zum Thema
ABDA-Stellungnahme zum Notfall-Gesetz
Absage an Parallelstrukturen und Dispensierrecht
Analyse zur Reform der Notfallversorgung
Notfallzentren werden Apothekennotdienste grundlegend verändern
Der Antrag, durch den alle die Apotheken betreffenden Neuregelungen radikal gestrichen werden sollten, kam allerdings nicht durch. Angenommen wurden jedoch Empfehlungen, die den neu geplanten § 12b Apothekengesetz konkretisieren – hier soll ein spezieller Vertrag für notdienstpraxisversorgende Apotheken geregelt werden. So fordern die Länder zum Beispiel Bedingungen für den Betrieb einer zweiten Offizin dieser Apotheken am Standort der Notfallfpraxis: Diese muss innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen wie die Apotheke, in deren Apothekenbetriebserlaubnis die zweite Offizin aufgenommen wird.
Klargestellt wird, wie vom Gesundheitsausschuss der Länderkammer empfohlen: „In den Räumlichkeiten der zweiten Offizin mit Lagerräumen dürfen keine Herstellungstätigkeiten durchgeführt werden.“ Dies sei notwendig, da es keine Definition des Begriffs Offizin gebe.
Auch die Vorschläge bezüglich der Vergütung der Notdienste wurden im Plenum angenommen. So soll es auch für Teilnotdienste Geld geben. Bezahlt werden dann auch Dienste, die nur bis 22 Uhr geleistet werden, nicht nur jene von 20 Uhr bis sechs Uhr morgens.
Die Bundesregierung wird sich nun in einer Gegenäußerung positionieren. Umsetzen muss sie die Empfehlungen des Bundesrats allerdings nicht, denn es handelt sich bei der Notfallreform nicht um ein zustimmungspflichtiges Gesetz.
0 Kommentare
Kommentar abgeben