Von Thomas Wellenhofer
Obwohl die Vielfalt an im Handel befindlichen Wirkstärken von Arzneimitteln stetig zunimmt, wird in Deutschland etwa jede vierte Tablette geteilt [1], denn oft werden Dosierungen verordnet, die sich nicht als Fertigpräparat im Handel befinden. Dies ist vor allem bei der Behandlung von Kindern und Senioren, aber auch bei bestimmten Indikationen (z. B. Gerinnungshemmung durch Phenprocoumon) der Fall [2]. Ein weiteres für die Teilung von Tabletten angeführtes Argument ist ihre Wirtschaftlichkeit [3], was jedoch für den deutschen Arzneimittelmarkt eher nicht zutrifft [4]. Neuen Zündstoff erhielt die Diskussion um dieses Thema aufgrund der im Juli 2009 in Kraft getretenen Änderung von § 21 AMG, der für die patientenindividuelle Verblisterung nur unveränderte – also ungeteilte – Arzneiformen erlaubt [5]. Dies war ein Anlass, die patientenindividuell und automatisiert verblisterte Medikation von Heimbewohnern und ambulant versorgten Patienten hinsichtlich Art, Umfang und Ersetzbarkeit von geteilten Tabletten zu untersuchen.