Steuern sparen durch Nießbrauch
Vertrag zwischen Apotheker und seinen Kindern bringt Vorteile für beide Seiten
Der Nießbrauch an einem Grundstück, der notariell beurkundet und in das Grundbuch eingetragen werden muss, gewährt dem Nießbraucher das Recht auf umfassende Nutzung (§ 1030 BGB). Er kann das in der Regel bebaute Grundstück selbst nutzen oder vermieten. Hier interessiert nur der steuerlich relevante Fall der Immobilienvermietung durch den Nießbraucher.