Gefäß etikettieren
Schritt 7 der Rezepturherstellung in sieben Schritten
Ulrike Fischer, Katrin Schüler | Die Vorgaben zur Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln wurden mit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung teilweise geändert und ergänzt. Unter anderem ist nunmehr einheitlich vorgeschrieben, dass alle Bestandteile der Zubereitung auf dem Etikett aufzubringen sind. Größeren Gestaltungsspielraum gibt es dagegen bei den Kennzeichnungsvorschriften für Zubereitungen mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften. Die Forderung, entsprechend der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen, ist entfallen. Nichtsdestotrotz muss im Einzelfall entschieden werden, ob die nach § 14 ApBetrO geforderte Kennzeichnung von besonderen Vorsichtsmaßnahmen auch Hinweise zu möglichen Gefährdungen beinhalten muss.