Keine Kaufverträge zwischen Apothekern und Kassen
Bundessozialgericht: Kein Erstattungsanspruch der Kassen bei Versäumung der im ALV für das Beanstandungsverfahren vorgesehenen FristenVon Sabine Wesser, Köln
Das Bundessozialgericht (BSG) hält nicht mehr an der rechtlichen Konstruktion fest, dass aufgrund der vertragsärztlichen Verordnung ein Kaufvertrag zwischen dem Apotheker und der Krankenkasse über das verordnete Medikament zustande kommt; der Vergütungsanspruch des Apothekers habe seine Grundlage vielmehr unmittelbar im Gesetz, nämlich in § 129 SGB V i.V.m. den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V. Für Apothekerinnen und Apotheker dürfte vor allem von Interesse sein, dass das BSG einen von der Kasse auf den Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen gegründeten Erstattungsanspruch verneint hat, weil die Kasse die im Arzneimittelliefervertrag (ALV) für das Beanstandungsverfahren vorgesehene Drei-Monats-Frist für die Entscheidung über den vom Apotheker gegen seine Inanspruchnahme eingelegten Einspruch versäumt hatte.