DAV und GKV-Spitzenverband verhandeln über Ausnahmen von der Substitutionspflicht
Leitlinie "Gute Substitutionspraxis" der DPhG als Grundlage
Berlin (ks). Mit der im vergangenen Herbst in Kraft getretenen AMG-Novelle ist auch eine neue Kann-Vorschrift zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband wirksam geworden: Die Vertragspartner können danach festlegen, in welchen Fällen Arzneimittel von der generellen Substitutionspflicht ausgenommen sein sollen, wenn der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat. Letzte Woche informierte sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages über den Stand der Verhandlungen.