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Millionen-Bußgeld für WALA
Bundeskartellamt wirft Unternehmen „vertikale Preisbindung“ vor
Dr. Hauschka-Kosmetik gibt es inzwischen vielerorts: in Apotheken, Parfümerien, Kosmetikstudios, Kaufhäusern oder Bio-Läden. Doch nicht alle Händler fühlen sich von dem anthroposophischen Unternehmen korrekt behandelt. Laut Bundeskartellamt gab es „zahlreiche Beschwerden“ von Einzelhändlern und Endverbrauchern – daraufhin durchsuchte die Behörde das Unternehmen im Sommer 2009.
Kritische Depotverträge
Das Ergebnis der Ermittlungen: WALA hat sein Vertriebssystem systematisch auf die strikte Einhaltung vorgegebener Endverbraucherpreise ausgerichtet – und das spätestens seit 2003. Mit verschiedenen Maßnahmen habe das Unternehmen Druck auf Händler ausgeübt, um zu verhindern, dass sie die Preisempfehlungen für die Produkte unterschreiten, so das Bundeskartellamt. So seien die Verkaufspreise bei Fachhändlern regelmäßig durch den Außendienst kontrolliert und in Fällen der Unterschreitung Liefersperren angedroht und verhängt worden. Ab Sommer 2007 habe WALA sodann ein selektives Vertriebssystem ausschließlich über ausgewählte Händler eingeführt (Depotvertrag). Nur Händler, die die empfohlenen Preise einhielten, konnten einen solchen Depotvertrag abschließen. Über die Verträge wurde zudem der Internetvertrieb eingeschränkt – auch dies, um die Durchsetzung der vertikalen Preisbindung zu unterstützen. Darüber hinaus fanden sich Beweise dafür, dass WALA mit mehreren bundesweit tätigen Fachhändlern unzulässige Absprachen über die Endverbraucherpreise für Dr. Hauschka-Kosmetik getroffen hatte.
„Anders als eine bloß unverbindliche Preisempfehlung – UVP – sind derartige Preisbindungen verboten, da sie den Wettbewerb zwischen den Händlern verhindern und damit dazu führen, dass Produktpreise künstlich überhöht sind“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Auch das selektive Vertriebssystem über ausgewählte Händler habe der Durchsetzung der vertikalen Preisbindung gedient.
Wie das Bundeskartellamt mitteilt, konnte mit WALA und den verantwortlichen Mitarbeitern eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden. Das Unternehmen wird keinen Einspruch gegen die Entscheidung erheben und verpflichtete sich der Behörde gegenüber, die Depotverträge künftig anders zu gestalten. Denn festhalten möchte WALA an diesen Verträgen grundsätzlich. Künftig soll dort allerdings die Unverbindlichkeit der Preisempfehlungen ausdrücklich formuliert sein. Ebenso muss klargestellt sein, dass verschiedene Händler gleich behandelt werden und der Internetvertrieb nicht unzulässig behindert wird. Die Neuverträge könnten je nach Ausgestaltung einer erneuten kartellrechtlichen Überprüfung unterliegen.
WALA will lernen
WALA erklärte in einer Stellungnahme, es sei seit jeher Hauptanliegen des Unternehmens, die hohe Qualität der Dr. Hauschka-Produkte durch eine kompetente Beratung im Fachhandel widerzuspiegeln. Um diese Beratungsintensität gewährleisten zu können, würden die Vertriebspartner bewusst nach Qualitätsgesichtspunkten ausgewählt. So sei es 2007 auch zum selektiven Vertrieb mit Depotvertrag gekommen. „Selbstverständlich verpflichtete der Depotvertrag zu keinem Zeitpunkt dazu, die empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten“, heißt es bei WALA. Allerdings hätten bei der Implementierung dieses Vertrags in Gesprächen zwischen WALA und Fachhändlern auch die Themen Preisstellung bzw. discountmäßige Warenpräsentation eine Rolle gespielt – und so kam es letztlich zum nun besiegelten Vergleich. „Das Unternehmen möchte die Hinweise des Bundeskartellamts nutzen, um zukünftig die Qualitätsorientierung im Vertrieb noch besser im Sinne der Marke und zur Positionierung des Fachhandels zu gestalten“, heißt es bei WALA.
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