Medizinforschungsgesetz 30.01.2024
So soll der Pharmastandort Deutschland attraktiver werden
eines Unternehmens ist laut MFG-Entwurf zu vereinbaren, dass der Erstattungsbetrag nicht für den Zweck der Abrechnung zu übermitteln ist – nicht an den GKV-Spitzenverband, nicht an den Deutschen Apothekerverband und auch nicht an die Kassenärztliche Die Pharmaunternehmen teilen diesen vertraulichen Erstattungsbetrag den Anspruchsberechtigten mit und gleichen die Differenz zum tatsächlich gezahlten Abgabepreis aus