Kabinett beschließt Cannabis-Versandverbot

Das Bundeskabinett hat an diesem Mittwoch den Gesetzesentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen. Mit ihm soll den Auswüchsen von Medizinalcannabis-Plattformen Einhalt geboten werden.

Im ersten Halbjahr 2025 hätten die Importe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zugenommen, erklärte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) nach dem Kabinettsbeschluss. Absolut sei dies ein Zuwachs von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Dieser Anstieg sei nicht auf einen erhöhten Bedarf bei schwerwiegend Erkrankten zurückzuführen, denn die GKV-Verordnungen seien nur im einstelligen Prozentbereich gestiegen.

Für Warken ist das eine klare Fehlentwicklung, die die bekannten Plattformen möglich machen. Per Fragebogen und mit wenigen Klicks kann hier jede und jeder Medizinalcannabis für den persönlichen Genuss erwerben. Da hier auch Versandapotheken angebunden sind, gibt es die Blüten quasi aus einer Hand. Warken betont: „Diese verschwimmenden Grenzen wollen wir wieder eindeutiger ziehen.“ Sie stellt aber auch klar, dass Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen auf Medizinalcannabis angewiesen sind, dieses auch weiterhin erhalten können.

Persönlicher Kontakt wird Pflicht

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass Medizinalcannabis-Blüten künftig ausschließlich nach persönlichem Kontakt zwischen Patient*in und Arzt oder Ärztin in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden können. Dies sei unter anderem wegen der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken, Nebenwirkungen und unerwünschter Arzneimittelwirkungen geboten, heißt es im Gesetzentwurf.

Folgeverordnungen auch auf telemedizinischem Weg

Bei Folgeverschreibungen muss eine persönliche Konsultation pro vier Quartale erfolgen. Der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums muss dabei im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen. Unter dieser Voraussetzung kann in den folgenden drei Quartalen eine Verschreibung auch auf telemedizinischen Weg erfolgen.

Kein Versand, aber Botendienst

Außerdem sollen Medizinalcannabis-Blüten an Verbraucher*innen nicht mehr im Wege des Versandes abgegeben werden dürfen. Begründet wird dies mit umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflichten. Ausdrücklich unberührt soll der Botendienst der Apotheken bleiben.

Ministerin Warken erklärte auf Nachfrage, woher die Genusskonsument*innen denn ihr Cannabis bekommen sollten, dass sie den Staat nicht in der Pflicht sehe, solche Bezugsquellen sicherzustellen. Sie sei ohnehin gegen die Freigabe zu Genusszwecken gewesen.

Europarechtliche Fragen

Der Gesetzentwurf wurde bei der EU-Kommission zur Notifizierung eingereicht. Die Regierung ist oheehin überzeugt, dass ihre Vorlage EU-konform ist. Das Fernverschreibungsverbot stelle zwar einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar. Mit Blick auf die erheblichen mit Cannabisblüten verbundenen Suchtgefahren sei dieser Eingriff aus Gründen des Gesundheitsschutzes aber gerechtfertigt.

Auch beim Versandverbot gebe es kein Problem. Es sei neutral und belaste den Absatz von Medizinalcannabis-Blüten aus dem europäischen Ausland nicht stärker als den Absatz von Medizinal-Cannabisblüten aus dem Inland. Ohnehin seien nicht im Inland ansässige Apotheken bereits durch den Weltpostvertrag beschränkt. Dieser umfasse das Verbot, Betäubungsmittel, zu denen Medizinalcannabis-Blüten nach der Definition des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 weiterhin zählten, in eine Postsendung aufzunehmen und nach Deutschland zu versenden.

Der Gesetzentwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren.