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Referentenentwurf des BMG
Vier Jahre Verlängerung für Impf- und Testverordnung
Das BMG will die Coronavirus-Impf- und Test-Verordnung nochmals verlängern: Die Abrechnungsvorschriften und einige Aufbewahrungsfristen sollen weitere vier Jahre erhalten bleiben. Hintergrund sind noch laufende Rechtsstreitigkeiten.
Die Hoch-Zeit der Coronavirus-Impfverordnung und -Testverordnung ist schon lange vorbei. Während der Pandemie hatte der Verordnungsgeber diese immer wieder nachjustiert und auch verlängert. Seit Ostern 2023 geben die Verordnungen keine Ansprüche auf Testungen und Impfungen mehr her. Dass sie noch gültig sind – nach derzeitigem Stand bis Ende 2024 – liegt nur daran, dass ausreichend Zeit für die Abrechnungen eingeräumt werden sollte.
Doch nun dauert offenbar alles etwas länger – dafür sorgen noch nicht beendete Klageverfahren. Würde die Impfverordnung schon zum Jahresende auslaufen, bestünde für die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen beziehungsweise die Rechenzentren der Apotheken keine Möglichkeit mehr mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen – auch wenn in einem noch laufenden Rechtsstreit noch ein Zahlungsanspruch zugunsten eines Leistungserbringers festgestellt würde.
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Bei den Tests sieht es ähnlich aus. Hier kommt zu den Zahlungsklagen noch hinzu, dass strafrechtliche Ermittlungen im Gange sind – bekanntlich tummelten sich im Geschäft mit Corona-Schnelltests auch einige Betrüger:innen. Und nach der aktuellen Testverordnung laufen auch Aufbewahrungs- und Speicherfristen der für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation Ende 2024 aus. Das will man verhindern, um die vertiefte Abrechnungsprüfung durch die Länder zu ermöglichen und weitere Steuergelder zu retten, soweit zu Unrecht für Tests gezahlt wurde.
Und so sollen nun beide Verordnungen erst am 31. Dezember 2028 außer Kraft treten. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine „Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ vor. Die Aufbewahrungspflichten für anspruchsbegründende Unterlagen nach der Impfverordnung sollen demnach allerdings nicht geändert werden. Sie sollen weiterhin mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft treten.
Zu dem Entwurf können die betroffenen Verbände nun noch Stellung nehmen.
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