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§ 129 Absatz 2a und 2b SGB V
Engpassregeln auch bei BG-Rezepten anwendbar
Bei BG-Rezepten und Verordnungen zulasten der SVLFG galten bislang die erweiterten Abgabemöglichkeiten bei Lieferengpässen strenggenommen nicht. Im Arzneiversorgungsvertrag fehlte der entsprechende Verweis. Eine temporäre Vereinbarung schließt diese Lücke nun.
Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Dachverband der Berufsgenossenschaften, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verweist an vielen Stellen auf § 129 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) – die Regelungen rund um den Rahmenvertrag. So gelten bei diesen Rezepten beispielsweise für die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel dieselben Regeln wie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen.
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Allerdings erhielt dieser Vertrag bislang keinen Hinweis auf die erweiterten Abgabemöglichkeiten nach § 129 Absatz 2a und 2b SGB V bei Lieferengpässen. Der DAV vertrat zwar die Auffassung, dass trotz des fehlenden Verweises die Abrechnung der Engpasspauschale vertretbar ist und kommunizierte das im April gegenüber den Softwarehäusern. Mit einer temporären Vereinbarung wurde diese Lücke aber nun geschlossen.
Darin heißt es: „Die Vertragspartner der Unfallversicherung erklären, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Apotheke bei Lieferengpässen entsprechend der Regelung des § 129 Absätze 2a und 2b SGB V versorgt.“
Die Erklärung gilt für alle Arzneimittelabgaben ab dem 1. September 2024, bis der Arzneiversorgungsvertrag entsprechend angepasst ist, also der Verweis in den Vertrag aufgenommen ist. Diese Anpassung soll dem DAV zufolge zeitnah erfolgen.
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