Medizinforschungsgesetz

Länder lehnen vertrauliche Erstattungsbeträge ab

Berlin - 17.05.2024, 14:45 Uhr

Der Bundesrat an diesem Freitag in Berlin. (Foto: IMAGO / Political-Moments)

Der Bundesrat an diesem Freitag in Berlin. (Foto: IMAGO / Political-Moments)


Mit dem Medizinforschungsgesetz sollen Pharmaunternehmen die Möglichkeit bekommen, vertrauliche Erstattungsbeträge zu vereinbaren. Der Bundesrat sprach sich heute für eine Streichung der diesbezüglichen Regelung aus dem Kabinettsentwurf aus. In den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses geht es an einer anderen Stelle aber auch um die Apotheken: Sie sollen bei klinischen Studien mit einbezogen werden. 

Der Kabinettsentwurf für das Medizinforschungsgesetz (MFG) sieht für pharmazeutische Unternehmen die Möglichkeit vor, vertrauliche Erstattungsbeiträge bei neuen Arzneimitteln zu vereinbaren. Die Kassen gingen auf die Barrikaden. Aber selbst aus den Fraktionen der Koalition war Kritik vernehmbar.

Der Bundesrat machte an diesem Freitag nun ebenfalls klar, dass er die neue Regelung ablehnt. Das Plenum nahm eine Empfehlung des Gesundheitsausschusses an, in dem es heißt: „Die Einführung einer Geheimhaltungsmöglichkeit für den verhandelten Erstattungsbetrag führt zu großer Intransparenz für heutzutage erforderliche gesundheitsökonomische Betrachtungen. Dabei steht ein hoher bürokratischer und finanzieller Aufwand für den Differenzausgleich einem nur fraglichen Nutzen entgegen.“

Konkret wird moniert, dass „die Verfahren zum Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 SGB V geltenden Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer für die Rezepturherstellung in (Krankenhaus-)Apotheken oder durch Dienstleister, die für Apotheken patientenindividuell herstellen sowie Großhändler, die umfüllen, abpacken, auseinzeln unklar“ seien. Es fehle „eine Festlegung, dass gegenüber den Länderüberwachungsbehörden eine Auskunftspflicht über vertrauliche Erstattungsbeträge bestände, sofern im Rahmen der Überwachungstätigkeit geboten“.

Darüber hinaus heißt es, bestehe kein Widerspruch, wenn die Abgabepreise in anderen europäischen Ländern für die vertraulichen Preisverhandlungen übermittelt werden, auch wenn der Erstattungsbetrag in Deutschland nicht mehr öffentlich zugänglich wäre. „Eine Orientierung an den europäischen Auslandspreisen ist weiterhin wünschenswert, insbesondere um Lieferengpässe in einzelnen Ländern zu verringern, die durch kostenbedingt grenzüberschreitende Warenströme entstehen.“

Apotheken als Abgabestelle bei klinischen Studien

Die Apotheken tauchen nun einem völlig anderen Zusammenhang in den Empfehlungen auf. Es wird empfohlen, sie in die Liste jener aufzunehmen – unter anderem Ärzte, Pharmaindustrie und Großhandel –, die eine direkte Arzneimittelabgabe an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an klinische Studien vornehmen können. „Dies dient der besseren Durchführbarkeit von klinischen Prüfungen“, heißt es in der Begründung.

GKV begrüßt Bundesrats-Entscheidung

Der GKV-Spitzenverband begrüßte in einem ersten Statement, dass die Länder die vertraulichen Erstattungsbeträge ablehnen. „Geheimpreise hebeln das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus“, so die Vorständin, Stefanie Stoff-Ahnis. „Wenn den Ärztinnen und Ärzten die Preistransparenz genommen wird, dann können sie nicht mehr wirtschaftlich verordnen.“ 

Sie warnte, dass die vertraulichen Arzneimittelpreise zu Mehrkosten in Milliardenhöhe führen würden. „Dieses Geschenk an die Pharmaindustrie zur Gewinnsteigerung darf nicht überreicht werden.“

Unmittelbare Auswirkungen hat die Stellungnahme der Länder nicht, das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Erst jetzt, nach diesem ersten Durchgang im Bundesrat, startet das parlamentarische Verfahren, in dem aber selbstverständlich noch Änderungen zu erwarten sind. 


Matthias Köhler, Redakteur DAZ.online
redaktion@daz.online


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