Friedenspflicht

Ersatzkassen erklären Retaxverzicht im Entlassmagament

Berlin - 15.03.2024, 15:00 Uhr

(Bild: LAK BaWü)

(Bild: LAK BaWü)


Die Ersatzkassen erklären, in bestimmten Fällen bis zum Ende des Jahres beim Entlassmanagement auf Retaxationen verzichten zu wollen. Die AOK NordWest hat die Friedenspflicht bis Ende Juni verlängert.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) informiert, dass nach „intensiven Verhandlungen“ mit den Ersatzkassen ein Verzicht auf Retaxationen im Entlassmanagement vereinbart werden konnte. Das geht aus einem Rundschreiben des Apothekerverbands Schleswig-Holstein (AVSH) von diesem Freitag hervor.

Demnach haben sich Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK bereit erklärt, bei der Versorgung von Versicherten mit Entlassrezepten ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 folgende Regeln gegen sich gelten zu lassen:

  • ein fehlendes oder fehlerhaftes Kennzeichen „04“ bzw. „14“ im Statusfeld, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist,
  • eine fehlende BSNR bzw. ein fehlendes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn die BSNR bzw. das Standortkennzeichen in der Codierzeile mit „75“ bzw. „77“ beginnt,
  • eine fehlende Übereinstimmung der BSNR bzw. des Standortkennzeichens in der Codierzeile mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld, wenn die BSNR bzw. das Standortkennzeichen in der Codierzeile mit „75“ bzw. „77“ beginnt.

Enthält eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die „75“ und das andere Feld (Personalienfeld bzw. Codierzeile) die „77“, verwendet das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld.

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Zudem erklärt der AVSH, dass die Friedenspflicht im Rahmen des Entlassmanagements mit der AOK NordWest bis zum 30. Juni verlängert wurde, soweit nicht vorher zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband eine Einigung zum Entlassmanagement erzielt wird. Dies gelte aber aktuell weiterhin nur für die AOK NordWest. Die Friedenspflicht war bereits Anfang Februar bis Ende März erklärt worden.

Der Retaxverzicht gilt bei:

  • fehlerhaftem Kennzeichen,
  • fehlerhafter Arztbezeichnung oder fehlerhaftem Stempel,
  • fehlerhaftem Standortkennzeichen,
  • fehlender Übereinstimmung von Standortkennzeichen oder BSNR in Personalienfeld und Codierzeile.

Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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