Infektionsschutzgesetz auf dem Prüfstand

Mediziner:innen klagen gegen Triage-Regelung

Berlin - 13.12.2023, 10:45 Uhr

Die Triage-Regelung des IfSG führt nach Ansicht vieler Ärztinnen zu erheblicher Rechtsunsicherheit (Foto: imago-images / USA TODAY Network)

Die Triage-Regelung des IfSG führt nach Ansicht vieler Ärztinnen zu erheblicher Rechtsunsicherheit (Foto: imago-images / USA TODAY Network)


Mit Unterstützung des Marburger Bundes haben Ärzt:innen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie sehen sich durch die Triage-Regelungen im Infektionsschutzgesetz in ihren Grundrechten verletzt.

14 Notfall- und Intensivmediziner haben Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Nach Ansicht der Kläger:innen verletzen die vor einem Jahr beschlossenen Regelungen zur Triage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sowie die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG). Unterstützt werden die Ärztinnen und Ärzte vom Marburger Bund.

Ausschluss von Diskriminierung

Konkret geht es um zwei Regelungen: den Positiv-Negativ-Kriterienkatalog für eine Zuteilungsentscheidung über intensivmedizinische Behandlungskapazitäten (§ 5c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IfSG) und das grundsätzliche Verbot der Ex-post-Triage (§ 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG). 

Die Regierung war mit der erstgenannten Regelung damals einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 gefolgt. In diesem Beschluss hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass Menschen mit Behinderung oder aufgrund ihres Alters vor einer Benachteiligung durch Dritte im Falle einer knappen Zuteilung von intensivmedizinischen Ressourcen nicht benachteiligt werden dürfen.

Die Bundesregierung hatte im August 2022 folglich beschlossen, dass „Komorbitäten“ zwar eingeschränkt bei der Triage berücksichtigt werden dürfen, jedoch weder das Alter noch Behinderungen eine Rolle bei der Beurteilung spielen dürfen. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass im Falle einer Zuteilungsentscheidung bei Menschen mit Behinderung oder Komorbität Personal mit besonderer Fachexpertise hinzugezogen werden muss („Mehraugenprinzip“).

Verbot der „Ex-Post-Triage“

Das Verbot der „Ex-Post-Triage“ bedeutet, dass Patient:innen mit einer höheren Überlebenschance nicht bei der Triage bevorzugt werden dürfen, sofern sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeliefert werden, als andere Patient:innen mit niedriger Überlebenserwartung. 

Die klagenden Ärzt:innen und der Marburger Bund kritisieren, dass beide Regelungen ein mit ärztlichen Grundsätzen – ethisch wie medizinisch – zu vereinbarendes Handeln in einer Dilemmasituation unmöglich machten. Sie verursachen zudem eine „erhebliche Rechtsunsicherheit und ein signifikantes Strafbarkeitsrisiko“.


Michael Zantke, Redakteur, DAZ
redaktion@daz.online


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