Trex Tea

Vorsicht Sibutramin – Warnung vor gesundheitsschädlichem Schlankheitstee

Stuttgart - 29.03.2023, 12:30 Uhr

Hier sehen Sie keinen „Kräutertee“, sondern ein illegales Arzneimittel. (Foto: LUA Rheinland-Pfalz)

Hier sehen Sie keinen „Kräutertee“, sondern ein illegales Arzneimittel. (Foto: LUA Rheinland-Pfalz)


Immer wieder warnt das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz vor vermeintlichen Schlankheitsmitteln, aktuell vor einem Schlankheitstee mit dem Namen Trex Tea. Denn darin wurde der gesundheitsschädliche und nicht deklarierte Wirkstoff Sibutramin nachgewiesen – in einer Menge, die deutlich über der höchsten Dosierung des ehemals verkehrsfähigen Fertigarzneimittels „Reductil“ liegt.

Eine Person aus Rheinland-Pfalz hat „Trex Tea“ im Internet bestellt und der wurde vom Zoll beschlagnahmt. Das alleine ist natürlich noch nicht berichtenswert. Doch bei den folgenden Untersuchungen wurde schnell klar, dass es sich um ein illegales Arzneimittel statt um ein harmloses Heißgetränk handelt: Das Landesuntersuchungsamt (LUA) hat darin den gesundheitsschädlichen und nicht deklarierten Wirkstoff Sibutramin nachgewiesen. Erst vor kurzem war davor gewarnt geworden, dass auch in einem unter dem Namen „Molecule“ vermarkteten Produkt Sibutramin enthalten ist.

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Bei „Trex Tea“ handelt es sich um ein weißes Pulver, das mit heißem Wasser aufgegossen und getrunken werden soll. Die Packung erweckt auf irreführende Weise den Eindruck, es handele sich um ein rein pflanzliches Mittel. Deklariert sind lediglich Zutaten wie etwa Gojibeeren-, Zwergpalmen- und Grüntee-Extrakt. Der hochwirksame Arzneistoff wird verschwiegen. 

Warnhinweise können hellhörig machen

Immerhin rät ein Warnhinweis Schwangeren, Stillenden, Personen unter 18 Jahren sowie Patienten mit Leber- und Nierenerkrankungen, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck oder Depressionen von der Verwendung ab – für Fachleute ein Fingerzeig, dass der „Tee“ Sibutramin enthalten könnte. Die angegebene Tagesdosis von zwei Beuteln „Trex Tea“ enthält etwa 23 Milligramm Sibutramin und liegt damit deutlich über der höchsten Dosierung des ehemals verkehrsfähigen Fertigarzneimittels „Reductil“ (10 bzw. 15 mg in der Tagesdosis). 

Die aktuelle Warnung ist kein Einzelfall: Immer wieder wird Sibutramin in Schlankheitsmitteln aus dem Internet nachgewiesen. Deklariert ist es dabei in der Regel nicht. 2017 warnte das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz z. B. vor dem Schlankheitsmittel „Slimix – Green Coffee Bean Extract“, welches im Internet angeboten wurde und neben Sibutramin noch Phenolphthalein enthielt. 2018 warnte dieselbe Behörde vor Diätprodukten in Pulver- und Kapsel-Form, die mutmaßlich aus Thailand stammten: „Like Slim“, „We Angles“ und „Minimal By falonfon“. In allen drei war Sibutramin nachweisbar. 

2019 folgte die Warnung vor zwei weiteren Kapsel-Präparaten mit den nicht deklarierten Inhaltsstoffen Sibutramin und Phenolphthalein: „Perfect Weight Loss“ (Идеальное похудение) und „Weight Loss Life“ (Жизнь Похудения).

Warum Sibutramin gefährlich ist

Sibutramin (früherer Handelsname Reductil®) gehört zur Gruppe der selektiven Serotonin- und Noradrenalin-Reuptake-Inhibitoren (SSNRI). Die Substanz wirkt appetithemmend und verstärkt das Sättigungsgefühl. Ursprünglich wurde Sibutramin als Antidepressivum entwickelt, jedoch in dieser Indikation nicht untersucht oder zugelassen. 

Sibutramin kann schwerwiegende Nebenwirkungen wie stark erhöhten Blutdruck und akute Herzerkrankungen hervorrufen. Bei gleichzeitiger Einnahme von Psychopharmaka drohen gefährliche Wechselwirkungen. Auch Todesfälle sind bekannt. Die Zulassung Sibutramin-haltiger Arzneimittel ruht deshalb schon seit 2010.

Das LUA rät Verbrauchern daher grundsätzlich davon ab, Schlankmacher im Internet zu bestellen. Eine Übersicht aller Mittel, die in den vergangenen Jahren durch gefährliche Wirkstoffe aufgefallen sind, ist auf der Website des LUA zu finden. 

Sowohl bei „Trex Tea“ als auch bei den zuvor genannten Produkten handelt es sich um illegale Arzneimittel. Sie dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Der Handel mit solchen Produkten ist nach dem Arzneimittelgesetz eine Straftat, die mit einer Freiheits- oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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