DAZ-Fresh-Up: Austausch bei Biologicals

Wie ist es bei Originalen und Importen?

Köln - 14.03.2023, 07:01 Uhr

Ausschnitt aus der Arbeitshilfe Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln laut Rahmenvertrag Anlage 1 des DAP. (Quelle: deutschesapothekenportal.de)

Ausschnitt aus der Arbeitshilfe Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln laut Rahmenvertrag Anlage 1 des DAP. (Quelle: deutschesapothekenportal.de)


Grundsätzlich ist der Austausch von Biologicals, also biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, streng geregelt. Demnach dürfen Arzneimittel nur dann ausgetauscht werden, wenn diese in Anlage I des Rahmenvertrags aufgeführt sind. Eine Übersicht dazu haben Ihnen die Kollegen vom DeutschenApothekenPortal zusammengestellt [1]. Doch wie verhält sich das eigentlich beim Austausch zwischen Original und Import? Diese kurze FAQ beantwortet diese und weitere Fragen. 

Wann ist ein Austausch bei einem Biological erlaubt? 

Erlaubt ist ein Austausch dann, wenn der Artikel entweder in der Anlage I des Rahmenvertrags gelistet ist, oder wenn es sich um ein Original mit bezugnehmenden Importen handelt.

Muss ein Austausch auf Importe erfolgen, wenn diese lieferbar sind? 

Nein, ein Austausch muss nicht zwingend erfolgen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Rahmenvertrags zählen biotechnologisch hergestellte Arzneimittel nicht zum importrelevanten Markt. Ein Austausch zugunsten des Einsparziels muss also nicht erfolgen.

Zählen Biologicals mit für das Einsparziel? 

Nein, Biologicals sind, wie oben beschrieben, nicht Teil des importrelevanten Marktes. Sie wirken sich daher nicht auf das Einsparziel aus. 

Muss auch bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln ein Artikel mit möglichst geringen Mehrkosten abgegeben werden? 

Ja, auch bei Biologicals muss der Artikel abgegeben werden, der die geringsten Mehrkosten mit sich bringt. Ist dies nicht möglich, ist darauf zu achten, ob es Rabattverträge gibt oder nicht – denn bislang erstatten Krankenkassen die Mehrkosten nur, wenn theoretisch Rabattartikel existieren.

Wie muss bei Rabattverträgen vorgegangen werden? 

Wenn ein Biological rabattiert ist, so ist dieses auch vorrangig abzugeben. Wichtig ist dabei, dass hier alle Kriterien für den Austausch erfüllt sind: Entweder Listung in Anlage I des Rahmenvertrags oder bezugnehmender Import zum Originalarzneimittel.

Lässt sich mit einem Aut-idem-Kreuz der Austausch auf ein Importarzneimittel verhindern? 

Das kommt darauf an. Bei Primärkassen schließt das Aut-idem-Kreuz einen Austausch auf einen Import nicht aus, da es sich vor dem Gesetz streng genommen um das gleiche Arzneimittel handelt. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Ersatzkasse handelt. Hier kann der Austausch mit einem Aut-idem-Kreuz verhindert werden, wenn der Arzt den Vermerk „Aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erlaubt“ ergänzt.

Können bei Biologicals pharmazeutische Bedenken angebracht werden? 

Ja, bei diesen oftmals besonders fein eingestellten Therapien mit prekären Arzneimitteln können und sollten Sie pharmazeutische Bedenken anbringen, wenn Sie die Therapiesicherheit gefährdet sehen. Verwenden Sie dazu die gewöhnliche Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 8 oder 9.


Thomas Noll, PTA, DAZ-Autor
redaktion@daz.online


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