Engpässe bei Fieberarzneimitteln für Kinder

Saarländische Apotheken bleiben vorerst flexibel

Berlin - 17.02.2023, 17:00 Uhr

Die Sondervereinbarung im Saarland wurde verlängert, „um Lieferengpässen effektiv und unbürokratisch entgegenwirken zu können“, wie der Gesundheitsminister Magnus Jung erklärt. (Foto: Imago / Daniel Schäfer)

Die Sondervereinbarung im Saarland wurde verlängert, „um Lieferengpässen effektiv und unbürokratisch entgegenwirken zu können“, wie der Gesundheitsminister Magnus Jung erklärt. (Foto: Imago / Daniel Schäfer)


Im Saarland gibt es bereits seit Januar eine Sondervereinbarung der Apothekerorganisationen mit der AOK Rheinland/Saarland und der IKK Südwest, um Engpässen bei Fieberarzneimitteln für Kinder pragmatisch entgegenzutreten. Diese wurde nun bis Ende Februar verlängert.

Mitte Januar hatte das Saarländische Gesundheitsministerium angesichts der anhaltenden Lieferengpässe bei paracetamol- und ibuprofenhaltigen Fertigarzneimitteln, insbesondere bei Fiebersäften für Kinder, einen Runden Tisch einberufen. Teilgenommen hatten unter anderem Vertreter:innen der Apothekerkammer, Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen. In der Folge einigte man sich auf ein pragmatisches Vorgehen, um die Versorgung sicherzustellen.

So informierte der Saarländische Apothekerverein am 23. Januar seine Mitglieder, mit der AOK Rheinland/Saarland und der IKK Südwest eine praktikable Lösung zu Fiebersäften für Kinder gefunden zu haben.

Insbesondere können Apotheken im Saarland demnach bei einer ärztlichen Wirkstoffverordnung je nach Verfügbarkeit sämtliche Arzneiformen abgeben, also entweder Fertigarzneimittel oder eine Rezeptur. Ist ein Fertigarzneimittel verordnet, kann die Apotheke nötigenfalls ebenfalls eine Rezeptur abgeben – umgekehrt ist dies genauso möglich.

Ein anderer Wirkstoff als der verordnete kann nur nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenden Arzt abgegeben werden. Wird diese Rücksprache auf der Verordnung dokumentiert, ist das Ausstellen eines neuen Rezepts ist nicht erforderlich.

Ohne ärztliche Rücksprache sind Abweichungen im Hinblick auf die Wirkstärke möglich – sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird und keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Diese Vereinbarung galt zunächst nur bis zum 8. Februar, ist aber mittlerweile bis zum 28. Februar verlängert worden. Darauf wies auch das Saarländische Gesundheitsministerium diese Woche in einer Pressemitteilung hin. Gesundheitsminister Magnus Jung (SPD) erklärte dazu: „Durch diesen Schritt wurde den Apotheken die erforderliche Flexibilität eingeräumt, um Lieferengpässen effektiv und unbürokratisch entgegenwirken zu können. Dennoch bleiben grundsätzliche Reformen bei der Arnzeimittelversorgung durch die Bundespolitik notwendig. Die aktuellen Vorschläge von Karl Lauterbach gehen in die richtige Richtung.“

Apotheken dürfen sich aushelfen

Überdies können sich Apotheken im Saarland bei diesen Arzneimitteln auch gegenseitig aushelfen. Schon Mitte Januar hatte das Ministerium die Apothekerkammer informiert, dass es § 17 Abs. 6c ApBetrO weit auslege. Grundsätzlich dürfen Apotheken nach dieser Norm keine Arzneimittel von anderen Apotheken beziehen. Aber es gibt Ausnahmen, nicht nur für Apotheken im Filialverbund, sondern auch in „dringenden Fällen“. Und ein solcher dringender Fall liegt laut ApBetrO vor, wenn die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann. Dazu erklärte das Ministerium: „Wenn eine Apotheke eine Rezeptur (hier: Fiebersäfte und -Zäpfchen) nicht herstellen kann, z.B. weil die Ausgangsstoffe nicht verfügbar sind oder die personelle Situation der Apotheke dies nicht zulässt, liegt aktuell ein dringender Fall gem. § 17 Abs. 6c Nr. 5 ApBetrO vor und der Bezug von einer Defektur/ Rezeptur von einer anderen Apotheke ist möglich.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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