DAZ Fresh-up Rabattverträge

Richtig mit Rabattverträgen umgehen

Köln - 01.02.2023, 07:00 Uhr

Scheint die Therapiesicherheit gefährdet, wenn auf ein Rabattarzneimittel ausgewichen wird – muss dann wirklich einen Austausch vorgenommen werden? (Foto: Sergei Elagin / AdobeStock)

Scheint die Therapiesicherheit gefährdet, wenn auf ein Rabattarzneimittel ausgewichen wird – muss dann wirklich einen Austausch vorgenommen werden? (Foto: Sergei Elagin / AdobeStock)


Ein denkbar einfaches Konzept: Der Arzt verordnet ein Arzneimittel, das Rezept wird in der Apotheke eingereicht, für das Arzneimittel existiert ein Rabattvertrag, dieses wird abgegeben. Dennoch ergeben sich in der Realität einige Spitzfindigkeiten, die es bei der Abgabe zu beachten gilt. Wie mit Rabattverträgen umgegangen werden muss, erklären diese FAQ. 

Haben Rabattverträge immer Vorrang?  

Ja. Wenn ein Arzneimittel verordnet wurde und dieses oder ein Arzneimittel, das alle Aut-idem-Kriterien erfüllt, rabattiert ist, so ist dies vorrangig abzugeben. Sind mehrere Arzneimittel innerhalb einer solchen aut-idem-vergleichbaren Gruppe rabattiert, darf unter diesen frei gewählt werden.

Gilt der Abgabevorrang für Rabattartikel auch bei der Auswahl innerhalb von Importgruppen? Gehen Rabattarzneimittel in die Berechnung des Einsparziels ein? 

Arzneimittel, die rabattiert sind, haben auch vor der Abgabe von preisgünstigen Importen Vorrang. Die Abgabe rabattierter Arzneimittel geht auch nicht in die Berechnung des Einsparziels mit ein. Im Umkehrschluss kann das Einsparziel auch nicht mit rabattierten Artikeln erfüllt werden.

Ein Arzneimittel ist verordnet, aber unsere Apothekensoftware zeigt für ein anderes Arzneimittel mit nicht übereinstimmender Indikation einen Rabattvertrag an. Müssen wir auch hier einen Austausch vornehmen? 

Nein, es darf nur dann ein Austausch erfolgen, wenn alle Aut-idem-Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass mindestens eine Indikation zwischen Ursprungsarzneimittel und Austauscharzneimittel übereinstimmt.

Gelten Rabattverträge auch bei Schilddrüsenhormonen, die eigentlich vom Austausch ausgeschlossen sind? 

Mittlerweile gibt es auch für Artikel der Substitutionsausschlussliste, wie z. B. Schilddrüsenhormone, Importarzneimittel. Diese können rabattiert sein. Wenn also ein Importarzneimittel eines Arzneimittels der Substitutionsausschlussliste rabattiert ist, so ist dieses auch abzugeben. Gleiches gilt bei einer Verordnung über einen Import, bei dem das Original rabattiert ist. Ein Austausch gegen (andere) Generika darf aber nicht erfolgen. 

Können biotechnologisch hergestellte Arzneimittel von Rabattverträgen betroffen sein? 

Bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln ist Vorsicht geboten. Diese sind normalerweise nicht austauschbar und dürfen somit derzeit noch nicht Rabattverträgen unterliegen. Ausgenommen sind davon biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, die in Anlage 1 des Rahmenvertrags geführt sind. Für diese können Rabattverträge bestehen.

Ein Generikum ist mehrere hundert Euro günstiger als das Rabattarzneimittel. Muss ich in solchen Fällen wirklich das Rabattarzneimittel abgeben? 

Da die in den Rabattverträgen ausgehandelten Abgabepreise nicht öffentlich gemacht werden, können Apothekenmitarbeiter nicht beurteilen, ob die Ersparnis größer ist, wenn ein anderes Arzneimittel abgegeben würde. Daher ist stets ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben, sofern möglich.

Ich sehe die Therapiesicherheit gefährdet, wenn ich auf ein Rabattarzneimittel ausweiche. Muss ich in solchen Fällen wirklich einen Austausch vornehmen? 

Nein. Als Apothekenpersonal obliegt es Ihrer Pflicht, die Therapiesicherheit sicherzustellen. Wenn z. B. durch einen Devicewechsel die Sicherheit der Therapie gefährdet wird, können und müssen Sie pharmazeutische Bedenken anmelden. Diese sind mit Begründung, der Sonder-PZN 02567024 sowie dem Faktor 8 oder 9 (je nachdem, was zutrifft) und dem Datum mit der Unterschrift des Apothekers zu dokumentieren.

Kein Rabattarzneimittel lieferbar – was kann man abgeben?

Aktuell gelten noch die erleichterten Abgaberegeln der SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die den Apotheken mehr Spielraum einräumen. Über eine Verstetigung wird diskutiert.

Bei nicht Lieferbarkeit von Rabattarzneimitteln trägt im Gegensatz zu nicht rabattierten die Kasse auch etwaige Mehrkosten, wenn nur Arzneimittel lieferbar sind, deren Abgabepreis über dem Festbetrag liegt. 


Thomas Noll, PTA, DAZ-Autor
redaktion@daz.online


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