Neue Gesetze, Verordnungen und Gehälter

Was ändert sich 2023?

Berlin - 03.01.2023, 07:00 Uhr

Startklar fürs neue Jahr? (Foto: Yingyaipumi / AdobeStock)

Startklar fürs neue Jahr? (Foto: Yingyaipumi / AdobeStock)


Neues Jahr, neue Regeln. Welche Änderungen kommen 2023 auf die Apotheken zu? Wir geben Ihnen einen Überblick über einige der wichtigsten Neuerungen.

COVID-19-Impfungen als Regelleistung: Seit Jahresbeginn sind Apothekerinnen und Apotheker laut Gesetz berechtigt, COVID-19-Impfungen als Regelleistung zu erbringen. Impfen dürfen sie Personen ab zwölf Jahren. Ebenso wie bei Grippeschutzimpfungen müssen dabei gewisse Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere ist eine vorherige ärztliche Schulung nötig (wobei eine bereits absolvierte Schulung für Grippeimpfungen ausreicht). Auch sind gewisse räumliche Anforderungen zu erfüllen und die Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bis zum 7. April 2023 erfolgt die Vergütung übergangsweise noch in der Höhe, wie sie die Coronavirus-Impfverordnung vorsieht – für die Zeit danach müssen sich Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband auf eine neue Vergütung und ihre Abrechnung einigen.

Höherer Herstellerrabatt: Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erhalten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Diesen mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz temporär um 5 Prozentpunkte erhöhten Rabatt müssen sich die Apotheken wie gewohnt von den Unternehmen erstatten lassen.

Strom- und Gaspreisbremse: Ab 2023 gilt eine Gas- und Strompreisbremse – sie kommt zwar erst zum 1. März, dann aber rückwirkend zum 1. Januar. Die Gaspreisbremse gilt auch für kleine Unternehmen wie Apotheken mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr. Für 80 Prozent ihres Gasverbrauchs (gemessen an der Verbrauchsmenge des Vorjahres) wird der Preis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Der Strompreis wird für 80 Prozent des Verbrauchs bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.

eAU ist Pflicht: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit 1. Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht. Die Arztpraxen müssen sie bereits seit Juli 2022 ausstellen – was nicht ganz komplikationslos ablief. Doch nun bekommen gesetzlich Versicherte dort nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Sie müssen sich weiterhin wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Die Arztpraxen übermitteln die eAU an die Krankenkassen. Die Apothekenleiter als Arbeitgeber müssen die eAU-Daten aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse digital abrufen.

Höhere Tarifgehälter: Die Tarifgehälter im Kammerbezirk Nordrhein und im Tarifbereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) haben sich zum 1. Januar 2023 erhöht. Im ADA-Bereich beträgt das Plus 3,0 Prozent, in Nordrhein steigen die Gehälter um 2,0 Prozent. Zudem: Seit dem Jahreswechsel gibt es jetzt auch einen Tarifvertrag für Sachsen. 

PTA-Reform: Das neue PTA-Berufsgesetz ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Das bringt neue Möglichkeiten, aber auch neue bürokratische Anforderungen für den Einsatz von PTA mit sich. Lesen Sie hierzu mehr in der DAZ 2022, Nr. 51, Seite 16.

Midijobs: Bei Midijobs, also Arbeitsverhältnissen jenseits der Minijob-Grenze, wird zum 1. Januar 2023 die Obergrenze von 1.600 auf 2.000 Euro pro Monat angehoben. Erst ab diesem Wert werden Sozialabgaben in voller Höhe fällig.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: Seit 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV liegt nun bei 59.850 Euro im Jahr (zuvor: 58.050 Euro). Das entspricht monatlich 4.987,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze, bis zu der jeder sich gesetzlich versichern muss, liegt jetzt bei einem Jahreseinkommen von 66.600 Euro (zuvor: 64.350 Euro). Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten für die Gebiete West und Ost unterschiedlich Werte: Sie steigt von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat (West) bzw. von 6.750 Euro auf 7.100 Euro (Ost).

Und was erwartet die Apotheken später im Jahr?      

Die schmerzlichste Neuerung für die Apotheken kommt zum 1. Februar 2023: Ab dann gilt ein erhöhter Kassenabschlag von 2 Euro statt bisher 1,77 Euro je Rx-Packung. Die Erhöhung ist auf zwei Jahre befristet.

Bis zum 16. August muss der Gemeinsame Bundesausschuss die Weichen für den Austausch biologischer Arzneimittel in den Apotheken stellen. Bis dahin soll er entsprechende Hinweise in seiner Arzneimittel-Richtlinie beschließen. Zunächst wird es dabei nun um parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten gehen.

Zum 1. Juli 2023 gibt es eine Änderung bei der Finanzierung und Erstattung von Aufwendungen für die Telematikinfrastruktur (TI): Ab dann gibt es eine monatliche TI-Pauschale von den Krankenkassen. Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrundezulegenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung sollen DAV und GKV-Spitzenverband bis zum 30. April vereinbaren.

Um Versicherten den Zugriff auf TI-Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder das E-Rezept zu ermöglichen, sollen künftig auch Apotheken ein Authentifizierungsverfahren anbieten können. Die erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten muss die Gematik – im Einvernehmen mit den Bundesdatenschutzbehörden – bis zum 30. Juni 2023 festlegen. Sodann ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums noch das Nähere zu der Durchführung der Identifizierung sowie zur Vergütung und Abrechnung der Apotheken zu regeln. Apotheken sind nicht verpflichtet, ein solches Verfahren anzubieten.

Bundestag beschließt Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Anschub für die Digitalisierung im Gesundheitswesen

Noch nicht ganz so konkret sind die Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers von Ende 2022. Es soll ein Gesetz gegen Lieferengpässe kommen. Zudem ist ein großes Digitalisierungsgesetz geplant, das unter anderem die ePA voranbringen soll. Auch eine GKV-Strukturreform soll kommen – schließlich hat das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz nur eine zeitlich begrenzte Wirkung. Nicht zuletzt darf man gespannt sein auf den Gesetzentwurf, mit dem Genusscannabis für Erwachsene legalisiert werden soll. Welche Rolle Apotheken dabei spielen werden, ist noch unklar. 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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