Hermes erwirkt einstweilige Verfügung gegen Viromed

Gericht untersagt Werbung für neues „Anti-Corona-Nasenspray“

Berlin - 07.11.2022, 13:45 Uhr

VirX hat es mit seiner Werbung gegenüber Endverbrauchern übertrieben. (b/Screenshot www.viromed.shop)

VirX hat es mit seiner Werbung gegenüber Endverbrauchern übertrieben. (b/Screenshot www.viromed.shop)


Selbst wenn ein Arzneimittel oder Medizinprodukt – beispielsweise ein Nasenspray – gegen Coronaviren wirksam sein sollte: Bei Endverbraucher:innen darf mit solchen Aussagen nicht geworben werden. Das gilt für Apotheken ebenso wie für Vertreiber und Hersteller – das muss jetzt auch das Unternehmen Viromed einsehen, das in Deutschland seit kurzem das Nasenspray virX vertreibt.

Ob Vitaminpräparate, Globuli oder Nasenspray – schon einige Unternehmen haben ihre Produkte als wirksam gegen Coronaviren angepriesen. Doch sobald ein Wettbewerber oder ein Verband wie die Wettbewerbszentrale oder eine Verbraucherzentrale dagegen vorging, zogen sie in der juristischen Auseinandersetzung den Kürzeren.

Für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt das Heilmittelwerbegesetz nämlich klar: Die Werbung außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen (§ 12 Abs. 1 HWG). Hierzu gehören unter anderem nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen – und diese umfassen auch COVID-19 beziehungsweise das Coronavirus. 

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Dennoch versuchte es Viromed mit seinem neuen Nasenspray virX – erst kürzlich kam es auf den Markt. In großen Tageszeitungen wurde für das Medizinprodukt geworben, ebenso im Internet. Angepriesen wurde es als „Anti-Corona-Nasenspray“, das nachweislich 99,9 Prozent aller SARS-CoV-2-Viren deaktiviere. Ebenso wurde beispielsweise versprochen: „senkt das Infektionsrisiko mit COVID-19 nachweislich um 75 %“, „verkürzt nachweislich die Dauer einer Coronainfektion um 50 %“ oder „regelmäßig angewendet kann das Nasenspray die Dauer bis zu einem negativen Testergebnis halbieren“. 

Mögen die Aussagen nun belegt sein oder nicht: Dem Arzneimittelhersteller Hermes, der mit Algovir selbst ein Nasenspray im Sortiment hat, das die Nasenschleimhaut vor Erkältungsviren und selbst Corona-Viren schützen soll (und zwar mithilfe des Rotalgen-Extrakts Carragelose), war diese Werbung ein Dorn im Auge. Bei Hermes ist man sich der Rechtslage nämlich durchaus bewusst. Auch war sein Produkt Algovir bereits im Visier der Verbraucherzentralen – und zwar weil eine Versandapotheke es als Nasenspray gegen Corona bewarb

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Was ist geblieben?

Nun beantragte Hermes vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Viromed – mit Erfolg. Das Gericht untersagte Viromed, sein Spray mit den oben genannten und weiteren aufgeführten corona-spezifischen Aussagen zu bewerben. Mittlerweile sieht die Werbung auf der eigenen Webseite auch schon ganz anders aus. Zwar ist noch die Rede vom „Meilenstein aus den Innovationsländern Israel und Kanada“ – doch Corona wird nicht mehr erwähnt.

Das gerichtliche Verbot bezieht sich ausdrücklich nur auf die Werbung – die Abgabe des Produkts über und an Apotheken ist nicht betroffen. Aber auch Apotheken müssen bei einer etwaigen Werbung an die Einschränkungen durch das Heilmittelwerbegesetz denken.

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2022, Az.: 406 H KO 108/22.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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