Entwurf für COVID-19-Schutzgesetz im Kabinett

Vorerst doch keine erneute Verlängerung der Pandemie-Sonderregeln

Berlin - 01.07.2022, 16:15 Uhr

Eine weitere Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung um ein Jahr ist schon wieder vom (Kabinetts-)Tisch. (Foto: Schelbert)

Eine weitere Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung um ein Jahr ist schon wieder vom (Kabinetts-)Tisch. (Foto: Schelbert)


Erst Anfang der Woche wurde eine Formulierungshilfe für einen Entwurf für ein COVID-19-Schutzgesetz bekannt – nun liegt bereits eine überarbeitete Fassung vor, mit der sich das Bundeskabinett heute befasst hat. Auch sie sieht vor, dass Apotheker bis Ende April 2023 berechtigt sein sollen, gegen COVID-19 zu impfen. Die angedachte Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist allerdings wieder verschwunden.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nochmals Hand angelegt an seine Formulierungshilfe für einen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen gegen COVID-19“. Einige der zu Wochenbeginn bekannt gewordenen Vorschläge sind in einer neuen Fassung, mit der sich heute das Bundeskabinett befasst hat, wieder gestrichen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich schon zuvor mit den anderen Ministerien abgestimmt – nun sind die Koalitionsfraktionen am Zug, aus der Formulierungshilfe einen Gesetzentwurf zu machen.

Grundsätzlich will sich das BMG mit dem Gesetzentwurf im Sinne seines 7-Punkte-Plans für den Herbst zum Schutz vor COVID-19 für die kommende Herbst- und Wintersaison rüsten. Unter anderem war angedacht, einige der Pandemie-Sonderregeln sowie deren Ermächtigungsgrundlage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG) zu verlängern. Das sollte auch die für die Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betreffen. Doch davon ist das BMG wieder abgerückt. Eine solche Verlängerung findet sich in der neuen Vorlage nicht mehr. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Verordnung nach ihrer jüngsten Verlängerung zum 25. November 2022 ausläuft. Dasselbe gilt für die Monoklonale Antikörper-Verordnung sowie die Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung. Letztere regelt unter anderem, dass die Werbung für die Durchführung von Coronatests abweichend von den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes möglich ist.

Mehr zum Thema

Dagegen ist weiterhin vorgesehen, die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung zu verlängern. Allerdings nicht bis 30. April 2023, sondern nur bis zum 31. Dezember 2022. Die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte soll nach wie vor bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die ABDA hatte in einer Stellungnahme bereits angeregt, „diesen niedrigschwelligen Zugang der Bevölkerung zu hochwirksamen Impfungen gegen schwere COVID-19-Verläufe auch darüber hinaus generell zu etablieren“.

Zudem will das BMG weiterhin dafür sorgen, dass sich die Datenlage bessert. Krankenhäuser sollen verpflichtet werden, regelmäßig die Anzahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen pro Krankenhaus zu melden. Die Ermächtigungsgrundlage, die Grundlage für die DIVI-Intensivregisterverordnung ist, soll verstetigt werden.

Zudem ist in § 7 Absatz 4 IfSG eine verpflichtende Erfassung der durchgeführten (auch negativen) SARS-CoV-2-PCR-Testungen vorgesehen.

Auch eine Ergänzung in § 22a IfSG, bei der es um mögliche Gebühren für COVID-19-Zertifikate und für den Anschluss der Leistungserbringer, um diese zu generieren, ging, wurde eingedampft. Nun soll es in einem neuen Absatz 9 nur noch heißen: „Vorbehaltlich nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Erleichterte Abgabe und Corona-Impfbefugnis haben vorerst Bestand

Coronaregeln sollen verlängert werden

Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz

BMG will erleichterte Abgaberegeln für Apotheken bis 7. April 2023 verlängern

Änderungsanträge zum Gaspreisbremsengesetz

COVID-19-Impfungen in Apotheken sollen Regelleistung werden

Erleichterte Abgaberegeln

Verlängerung wieder vom Tisch

SARS-CoV-2-AMVV läuft am 7. April aus

Wie geht es weiter mit den erleichterten Abgaberegeln? 

COVID-19-Schutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Neuer Corona-Schutz-Fahrplan ab 1. Oktober

2 Kommentare

Lobby

von ratatosk am 04.07.2022 um 9:03 Uhr

Diese Sonderregelungen waren für fast alle nachweislich ein Segen, evt. stören sie aber Bonusmöglichkeiten für die GKV. Dann kommen eben deren unzählige Lobbyisten und gut isses, Schließlich kosten die ja auch richtig Geld. Man sieht auch, welche Interessen Karl im Sinn hat.
Man sieht aber auch daß er nur auf Druck reagiert, die KV sagt sie rechnet nicht mehr ab, wenn die blödsinnige Regelung nicht geändert wird - und gut isses. Leider versucht die Abda bei solchen Leuten immer noch mit guten Argumenten zu arbeiten, was ehrenwert, aber z.b bei Karl einfach sinnlos ist, So traurig dieser Zustand ist.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Lobby

von Köhler am 04.07.2022 um 11:00 Uhr

Lauterbach hüpft beim überqueren des reißenden Flusses völlig wahllos von einem klitschigen Stein auf den nächsten, in der Hoffnung nicht auszurutschen - ob das gelingen wird?

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.