Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Testverordnung bis Ende Juni verlängert

Berlin - 30.03.2022, 16:50 Uhr

Es darf erst einmal weiter getestet werden wie bisher. (x / Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)

Es darf erst einmal weiter getestet werden wie bisher. (x / Foto: IMAGO / Wolfgang Maria Weber)


Das Bundesgesundheitsministerium hat abermals an seinem Entwurf für die Coronavirus-Testverordnung gefeilt – nun ist sie auch im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit morgen in Kraft. Vorgesehen ist jetzt im Wesentlichen eine schlichte Verlängerung der Geltungsdauer bis Ende Juni.

Zwei Verordnungsentwürfe für eine Änderung der zum 31. März auslaufenden Coronavirus-Testverordnung sind bereits bekannt geworden. Heute nun wurden die tatsächlich vom Bundesgesundheitsministerium beschlossenen Änderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass sie morgen in Kraft treten können.

Zunächst war vorgesehen, alle Testansprüche Ende Mai auslaufen zu lassen, die Abrechnung aber noch bis Ende Oktober zu ermöglichen. Dann tauchte ein Entwurf auf, der die Testansprüche noch bis Ende Oktober bestehen lässt, aber Bürgertests ab Juni einschränkt. Darüber hatte die DAZ noch heute Vormittag berichtet – unter dem Vorbehalt, dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch aussteht. Die nun veröffentlichte Änderungsverordnung sieht tatsächlich nochmals anders aus. Sie sieht im Wesentlichen eine Fortgeltung der bisherigen Ansprüche vor – und zwar bis zum 30. Juni 2022. Zu diesem Zeitpunkt soll die Verordnung  außer Kraft treten.

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Inhaltliche Änderungen gibt es in erster Linie bei Verweisen auf Definitionen im Infektionsschutzgesetz zum Test- und Genesenenzertifikat, die mittlerweile in einem anderen Paragrafen (§ 22a statt § 22 IfSG) geregelt sind. Zudem gibt es neue Vorgaben für die Kassenärztlichen Vereinigungen, die die Transparenz bei der Abrechnungsprüfung betreffen. Zudem wird für Leistungserbringer, die nicht Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung sind – also etwa testende Apotheken –, der Verwaltungskostensatz gesenkt. Noch bis zum 30. April 2022 bleibt er bei den derzeit geltenden 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten. Ab dem 1. Mai 2022 sollen es nur noch 2,5 Prozent sein.

Mit dieser Verordnung ist erst einmal gesichert, dass Apotheken und andere Teststellen ganz normal weiter Tests nach den Vorgaben der Testverordnung anbieten können. Möglicherweise schiebt das Bundesgesundheitsministerium eine weitere Änderung hinterher. Es scheint zumindest denkbar, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Bürgertests nur noch in definierten Ausnahmefällen möglich sein sollen.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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