Während Versorgungsengpass

Vdek: Genehmigungspflicht für Tamoxifen-Einzelimporte entfällt

Stuttgart - 25.03.2022, 15:15 Uhr

Bei der Wahl der Importe ist das wirtschaftlichste Produkt auszuwählen. (x / Foto: picture alliance/dpa | Hannibal Hanschke)

Bei der Wahl der Importe ist das wirtschaftlichste Produkt auszuwählen. (x / Foto: picture alliance/dpa | Hannibal Hanschke)


Der Tamoxifen-Engpass dauert noch bis mindestens Mai 2022. Damit bis dahin alle Patient:innen versorgt werden können, müssen alle die beschlossenen Maßnahmen befolgen. Dazu zählt auf Seiten der Apotheker:innen vor allem die Abgabe nur einzelner kleiner Packungsgrößen. Die Ersatzkassen machen nun auf die Möglichkeit des Auseinzelns aufmerksam und haben zudem die Genehmigungspflicht für Einzelimporte und deren Beschaffungskosten aufgehoben.

Apotheker:innen und Ärzt:innen sollen im Rahmen des aktuellen Tamoxifen-Versorgungsengpasse sicher sein, dass ihnen die Abgabe beziehungsweise Verordnung kleiner Packungen nachträglich nicht finanziell zum Verhängnis wird. In diesem Zusammenhang erinnerte die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) zuletzt daran, „dass der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen empfiehlt, kleinere Packungsgrößen (z. B. 30 Tabletten), oder Arzneimittel mit einer geringeren Stärke (z. B. zwei Tabletten à 10 mg) in der Zeit des Liefer-/Versorgungsengpasses ohne Retaxationen den Apotheken zu erstatten und diese ärztlichen Verschreibungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen miteinzubeziehen“. Doch wie Kommentare auf DAZ.online zeigen, geht manchen Apotheker:innen eine solche „Empfehlung“ nicht weit genug. 

Ein anderer Aspekt ist, wie die DAZ bereits berichtete, dass die zur Überbrückung importierte Ware bei den Krankenkassen zur Erstattung nicht genehmigungspflichtig ist. Sollten jedoch dennoch Einzelimporte notwendig sein, war noch unklar, wie damit umzugehen ist: „Wir stehen gegenwärtig in einem engen Austausch sowohl mit den Hauptverwaltungen unserer Kassen und dem GKV-SV“, erklärte eine Sprecherin des Verbands der Ersatzkassen (vdek) gegenüber der DAZ Anfang März.

„Vertragliche Erleichterungen in der Zusammenarbeit mit Apotheken“

Am vergangenen Donnerstag hat sich nun der Verband der Ersatzkassen (vdek) erneut an die Presse gewandt: Die Ersatzkassen hätten jetzt vertragliche Erleichterungen in der Zusammenarbeit mit Apotheken und der Ärzteschaft beschlossen. Für Apotheken gelte nun bei Vorlage von Rezepten mit tamoxifenhaltigen Arzneimitteln ohne Aut-idem-Kreuz:

  • „Bei Nichtverfügbarkeit des Rabattpartnerarzneimittels der jeweiligen Kasse kann eines der vier preisgünstigsten oder ein wirtschaftlicher Import mit der Kennzeichnung der Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit abgegeben werden.
  • Die Ärzte werden gebeten, die Fortführung der Therapie durch Verordnung kleiner Packungsgrößen zu ermöglichen (ggf. können dazu in der Apotheke nach den Regelungen der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung Auseinzelungen aus Großpackungen vorgenommen werden), um möglichst allen Betroffenen die Therapiefortsetzung zu sichern. Die Ersatzkassen gehen von einer engen Kommunikation zwischen Arztpraxis und Apotheke aus.“

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  • „Die Ärzte sind sensibilisiert, ggf. auf andere Wirkstärken auszuweichen. Die Dosierung von 20 mg/Tag kann auch durch Verwendung von 10 mg-Tabletten erreicht werden.“
  • „Bereits mit Schreiben des GKV-SV vom 22. Februar 2022 an den DAV haben sich alle Kassen für den Zeitraum des vom BMG festgestellten Versorgungsmangels bereiterklärt, soweit keine andersartige Versorgungsalternative besteht, auch Mehrkosten nach § 129 Abs. 4c SGB V zu übernehmen (Abrechnung hier direkt zwischen Apotheke und Kasse).“
  • Zu den vorübergehend von den Landesbehörden gestatteten Importen heißt es: „Wenn GH oder pU ‚nicht oder nicht in ausreichendem Umfang in der Lage sind, für den deutschen Markt zugelassene Tamoxifen-haltige Arzneimittel zu liefern, dafür aber solche, für die unter Bezugnahme auf die o. g. Bekanntmachung des BMG eine Gestattung zum Inverkehrbringen durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde‘, dürfen Apotheken letztere abgeben und abrechnen.“
  • Zudem verzichten für die Dauer des BMG-Erlasses „die Ersatzkassen auf das Genehmigungsverfahren für Einzelimporte nach § 5 Abs. 1 AVV – auch bezüglich der Beschaffungskosten gemäß § 7 Abs. 7 AVV.“ Bei der Wahl der Importe sei darauf zu achten, dass das wirtschaftlichste Produkt auszuwählen ist und der Einkaufspreis sowie der Lieferant auf der Rezeptvorderseite anzugeben sind.

Die Original-Information der Ersatzkassen, auch zum Vorgehen in der Arztpraxis , finden Sie hier


Deutsche Apotheker Zeitung / dm
redaktion@daz.online


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