Chargenkontrolle und mehr

Impfzertifikate: ABDA schlägt Vergütungsplus wegen des Prüfaufwands vor

Stuttgart - 05.01.2022, 10:45 Uhr

Apotheken prüfen seit kurzem bei der Erstellung der Impfzertifikate über das DAV-Portal auch die Existenz der laut Impfpass verimpften Chargen. Das erhöht den Aufwand. (IMAGO / Future Image)

Apotheken prüfen seit kurzem bei der Erstellung der Impfzertifikate über das DAV-Portal auch die Existenz der laut Impfpass verimpften Chargen. Das erhöht den Aufwand. (IMAGO / Future Image)


Seit kurzem prüfen Apotheken bei der Erstellung der Impfzertifikate über das DAV-Portal auch die Existenz der laut Impfpass verimpften Chargen sowie ob diese zum genannten Termin überhaupt im Umlauf waren. Das soll Fälschern das Handwerk erschweren. Allerdings verursacht dies zusätzlichen Aufwand. Nach Ansicht der ABDA ist dieser mit der gegenwärtigen Vergütung nicht abgedeckt – das macht sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Corona-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung klar.

Der in der vergangenen Woche vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegte Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Corona-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung sieht vor allem Regelungen zu den Rahmenbedingungen für Coronaimpfungen in Apotheken vor. Es geht um das Honorar und unter welchen Umständen Apotheken überhaupt teilnehmen dürfen. Die ABDA hat es sich in ihrer gestern veröffentlichen Stellungnahme jedoch nicht nehmen lassen, auch auf den gestiegenen Prüfaufwand bei der Erstellung der digitalen Impfzertifikate hinzuweisen – die Vergütung dafür ist zwar im aktuellen Entwurf kein Thema, sie ist aber grundsätzlich in der Corona-Impfverordnung geregelt.

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Wegen Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe etc.

ABDA fordert für selbst verimpften Impfstoff 8,58 pro Vial

Die ABDA weist darauf hin, dass Apotheken bei der nachträglichen Ausstellung der COVID-19 Impfzertifikate neben der händischen Eingabe der Personaldaten unter Vorlage eines Ausweisdokuments sowie der im Impfpass dokumentierten Informationen zur Impfung jetzt auch die Chargennummer des verimpften COVID-19 Impfstoffs überprüfen. Diese Funktion steht im Verbändeportal erst seit kurzem zur Verfügung. Sie erlaubt nicht nur, die Existenz der jeweiligen Charge zu prüfen, sondern auch, ob sie zum dokumentierten Zeitpunkt überhaupt im Umlauf war. Das soll weitere Anhaltspunkte für die Echtheit einer vorgelegten Impfdokumentation liefern und somit helfen, Fälschungen zu identifizieren. Dieser erhöhte Erfassungs- und Prüfaufwand sei aber in der gegenwärtigen Vergütung von sechs Euro nicht enthalten, moniert die ABDA. Sie schlägt daher eine Anpassung der Vergütung auf 7,20 Euro vor. Dies sei aufgrund des Mehraufwands im Einzelfall sowie der zusätzlichen systembedingten Anpassungskosten beim Apothekenportal gerechtfertigt, heißt es in der Stellungnahme.

30 Euro für PoC-PCR-Tests sind zu wenig

Außerdem äußert sich die ABDA erneut zu den Plänen des BMG, die Coronavirus-Testverordnung dahingehend zu ändern, dass Apotheken künftig 30 Euro für PoC-PCR-Tests erhalten sollen. Einen solchen Vorstoß hatte es schon einmal gegeben, er war aber bei der letzten Änderung der Testverordnung doch noch nicht umgesetzt worden. Schon damals hatte die ABDA angemerkt, dass die vorgesehene Vergütung in Höhe von 30 Euro deutlich zu niedrig kalkuliert sei – und das tut sie jetzt wieder. Allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test kosteten nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern etwa 35 Euro, heißt es in der Stellungnahme. Hinzu kämen noch die Kosten für die PCR-Testgeräte (Kauf oder Miete) sowie der administrative und personelle Aufwand für die Testdurchführung. Nicht ohne Grund würden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan für PCR-Testungen regelmäßig Preise von über 70 Euro aufgerufen. Für 30 Euro, so die ABDA, werden die Apotheken die Testungen nicht anbieten können.

Ob das BMG die Anmerkungen der ABDA oder anderer Verbände, die die Chance zur Stellungnahme genutzt haben, aufgreift, bleibt abzuwarten. Es ist damit zu rechnen, dass die endgültige Fassung der Verordnung in diesen Tagen im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und dann am kommenden Tag in Kraft tritt.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Korrektur

von Mathias Mallach am 05.01.2022 um 12:52 Uhr

Es heißt nicht: "schlägt vor", es muß heißen: "fordert ultimativ" !!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Korrektur

von Jan Kusterer am 05.01.2022 um 15:14 Uhr

Mir fehlt auch der Begriff "rückwirkend". Die Mehrbelastung der Kontrolle war vor allem im September-November. Dann war die Riesenwelle der Queries mit gefälschten Pässen. Und auch da haben wir schon engmaschig kontrolliert. Halt statt Eingabe in Maske, eher Biontec-Hotlines, Arztpraxen und gesunden Meschenverstand. Und der sollte ja auch was wert sein.

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