Für den Abrechnungsmonat November 2021

Rechenzentren korrigieren „falsche“ Großhandelsvergütung

Stuttgart - 23.11.2021, 11:15 Uhr

Für das Impfzubehör gelten neue Vergütungsregeln für den pharmazeutischen Großhandel. (s / Foto: womue/AdobeStock)

Für das Impfzubehör gelten neue Vergütungsregeln für den pharmazeutischen Großhandel. (s / Foto: womue/AdobeStock)


Seit einer Woche gelten die neuen Regeln für die Großhandelsvergütung bei der Abgabe von Impfzubehör für COVID-19-Impfstoffe. Zunächst hieß es, Impfstoff abgebende Apotheken sollen darauf achten, bei ihrer Dokumentation und Abrechnung zum Stichtag 16. November die neuen Beträge zu berücksichtigen, damit gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten „richtigen“ Preise abgerechnet werden. Das ist nun doch nicht erforderlich: Für den Abrechnungsmonat November korrigieren die Rechenzentren die Preise.

Am Dienstag, dem 16. November, also vor einer Woche, ist eine neue Coronavirus-Impfverordnung in Kraft getreten. Seitdem können beispielsweise Impfzentren, mobile Impfteams und der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie von ihm beauftragte Dritte die Impfstoffe jetzt auch wieder von den Ländern beziehen, zwischenzeitlich war das nur über Apotheken möglich.

Auch gelten seitdem neue Vergütungsregeln für den pharmazeutischen Großhandel. So erhalten die Großhändler seit neuestem für Impfzubehör für Spikevax® von Moderna pro Vial doppelt so viel wie bei allen anderen COVID-19-Impfstoffen – nämlich 2,80 Euro netto je Vial statt 1,40 Euro. Hintergrund ist, dass bei Boosterimpfungen mit Modernas mRNA-Impfstoff nur die halbe Dosis zum Einsatz kommt verglichen mit den zwei Einzeldosen, die für eine vollständige erste Impfserie nötig sind. Statt 0,5 ml je Einzeldosis bei der Grundimmunisierung wird bei der Auffrischimpfung nur 0,25 ml als Einzeldosis verimpft – pro Vial Spikevax macht das also 20 statt 10 Einzeldosen und auch entsprechend mehr Spitzen und Kanülen.

Die ABDA hätte sich die Preisänderung erst zum Monatswechsel gewünscht, um den Apotheken die Abrechnung zu erleichtern. Sie hatte aber offenbar kein Gehör gefunden. In einem Rundschreiben an die Mitgliederorganisationen wies die Standesvertretung bei Inkrafttreten der neuen Vergütungsregeln darauf hin, dass Impfstoff abgebende Apotheken bei ihrer Dokumentation und Abrechnung unbedingt darauf achten müssen, stichtagsgenau zum 16. November die neuen Beträge zu berücksichtigen.

Vereinbarung zwischen ABDA und Rechenzentren

Das ist nun hinfällig. Laut einem Rundschreiben der Apothekerverbände werden im Abrechnungsmonat November 2021 die Apothekenrechenzentren die nicht angepassten „falschen“ Preise der (Muster-16)-Formulare für Vertrags- und Privatärzte bei der Verarbeitung automatisch korrigieren. Das haben die ABDA und die Rechenzentren demnach vereinbart. Damit sei sichergestellt, dass gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten „richtigen“ Preise abgerechnet werden, heißt es in dem Schreiben, das unter anderem der Apothekerverband Schleswig-Holstein an seine Mitglieder verschickt hat.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Schön

von Karl Friedrich Müller am 23.11.2021 um 11:27 Uhr

Es ist toll, dass wenigstens so ein wenig Hilfe und Erleichterung kommt.
Was reitet eigentlich Spahn und Andere, ständig die Versorgung zu verkomplizieren? Was für Interessen stecken da wirklich dahinter?
Meine Güte. So ein Gezerre und dann wundert man sich, dass viele verunsichert sind und wenig funktioniert.

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