Datenschutz

Versandapotheke darf Geburtsdatum nicht regelhaft abfragen

Berlin - 10.11.2021, 16:45 Uhr

Beim Bestellvorgang einer Versandapotheke sind einige Datenabfragen tabu. (c / Foto: chinnarach / AdobeStock)

Beim Bestellvorgang einer Versandapotheke sind einige Datenabfragen tabu. (c / Foto: chinnarach / AdobeStock)


Welche Daten darf eine Versandapotheke im Bestellprozess abfragen? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Hannover befasst – und kam zu dem Urteil, dass das Geburtsdatum der Kunden und Kundinnen nicht stets erfragt werden darf.

In Niedersachsen ist eine dort ansässige Versandapotheke ins Visier der Landesbeauftragten für den Datenschutz geraten. Diese meint, dass die Betreiberin von ihren bestellenden Kunden und Kundinnen zu viele Daten erhebt. Anfang Januar 2019 untersagte die Datenschutz-Behörde der Versandapotheke daher, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Auch die Wahl einer Anrede (Mann/Frau) sollte sie abstellen – jedenfalls so weit Medikamente bestellt werden, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen sind.

Beratungspflicht der Apotheken?

Die Betreiberin der Versandapotheke ließ dies nicht auf sich setzen und zog gegen den Behördenbescheid vor Gericht. Sie verwies auf die Beratungspflichten, die die Apothekenbetriebsordnung den Apotheken zuweist. Dazu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten und geschlechtsspezifischen Beratung. Dies rechtfertige die Abfrage des Geburtsdatums. Zudem müsse sie wissen, ob die Bestelller:innen volljährig sind. 

Am gestrigen Dienstag fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hannover statt. Sie endete mit der Abweisung der Klage der Versandapotheke. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Das Gericht informiert aber in einer Pressemitteilung, dass nur noch über die Abfrage des Geburtsdatums zu entscheiden war. Denn die Klägerin hatte bereits vor dem Verhandlungstermin in ihrem Bestellformular die Option „ohne Angabe“ bei der Auswahl zur Anrede hinzugefügt. In diesem Punkt haben die Klägerin und die Landesdatenschutzbeauftragte das Verfahren daher übereinstimmend für erledigt erklärt.

Ist das Alter nicht relevant, darf das Geburtsdatum nicht erfragt werden

Was das Geburtsdatum betrifft, hat die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts zunächst klargestellt, dass sich der von der Landesbeauftragten für Datenschutz gerügte Bestellvorgang nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang hat nach Ansicht der Kammer zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erfordern. In der Pressemitteilung heißt es, ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotene Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln, aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien. Für diese Produkte lasse sich in der Datenschutz-Grundverordnung keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung finden. Und eine Einwilligung zur Datenverarbeitung hole die Klägerin im Bestellprozess bislang nicht von ihren Kundinnen und Kunden ein.

Soweit die klagende Versandapotheke die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden und Kundinnen überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.

Will sich die Klägerin mit diesem Urteil nicht zufriedengeben, so kann sie nun noch die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09. November 2021, Az.: 10 A 502/19


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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