Geplante Änderungen im Strafrecht

Impfpassfälschungen: ABDA setzt auf Abschreckung

Berlin - 10.11.2021, 13:45 Uhr

Die Strafbarkeitslücken beim Geschäftemachen mit gefälschten Impfpässen sollen geschlossen werden. (Foto: IMAGO / Gottfried Czepluch)

Die Strafbarkeitslücken beim Geschäftemachen mit gefälschten Impfpässen sollen geschlossen werden. (Foto: IMAGO / Gottfried Czepluch)


Nach der Union hat diese Woche auch die mutmaßlich künftige Ampelkoalition ihre Pläne vorgelegt, wie sie Strafbarkeitslücken im verzweigten Komplex der Impfpassfälschungen schließen will. Die ABDA begrüßt dies und erhofft sich durch die neuen Strafandrohungen eine Abschreckungswirkung.

Der Gesetzentwurf, den die Bundestagsfraktionen der SPD, Grünen und FDP anlässlich der geplanten Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt haben, sieht auch Änderungen im Strafgesetzbuch vor. Im Abschnitt „Urkundenfälschung“, der die Straftatbestände zum missbräuchlichen Umgang mit Gesundheitszeugnissen (§§ 277- 279 StGB) umfasst, soll es künftig moderner zugehen. Diese Spezial-Tatbestände gelten nämlich schon seit dem Jahr 1872 unverändert – und erscheinen teilweise nicht mehr zeitgemäß und frei von Widersprüchen zu den anderen Strafvorschriften zur Urkundenfälschung, wie die drei Fraktionen in ihrem Gesetzentwurf feststellen.

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Als Problem erweist sich derzeit vor allem, dass die Strafbarkeit der Fälschung, des Ausstellens und Gebrauchs (unrichtiger) Gesundheitszeugnisse stets an eine Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften anknüpft. Doch Impfpässe mit dokumentierter COVID-19-Impfung werden völlig anderen Institutionen vorgezeigt – unter anderem Apotheken, die sie in digitale Zertifikate ummodeln. Daher soll in den drei Vorschriften künftig nur noch von einer „Täuschung im Rechtsverkehr“ die Rede sein, um die bestehende Strafbarkeitslücke zu schließen.

Den Strafrahmen wollen die möglichen Koalitionäre allerdings nicht ausweiten. Maximal ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe droht weiterhin, wenn eine Person sich zum Zweck der Täuschung unbefugt als „Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson“ (damit sind auch Apotheker:innen umfasst) ausgibt und als solche unbefugt ein Gesundheitszeugnis für sich oder einen anderen ausstellt. Das gilt ebenso für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Bis zu zwei Jahre Haft drohen weiterhin „echten“ Ärzten oder approbierten Medizinalpersonen, die unrichtige Zeugnisse ausstellen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Gesetzentwurf der Union, der in den nachjustierten Tatbeständen auch Strafverschärfungen für besonders schwere Fälle (z. B. gewerbs- und bandmäßiges Vorgehen) vorsieht und so in einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren eröffnet.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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