DAZ-Umfrage

Sollen Arbeitgeber den COVID-19-Impfstatus abfragen dürfen?

Stuttgart - 02.09.2021, 07:00 Uhr

Sollen Arbeitgeber:innen den Impf- oder Genesnenstatus ihrer Beschäftigten erfragen dürfen? (s / Foto: IMAGO / Michael Matthey)

Sollen Arbeitgeber:innen den Impf- oder Genesnenstatus ihrer Beschäftigten erfragen dürfen? (s / Foto: IMAGO / Michael Matthey)


Die Debatte ist eröffnet: Sollten Arbeitgeber das Recht erhalten, den COVID-19-Impfstatus ihrer Angestellten abzufragen? Der Bundesgesundheitsminister ist noch unentschlossen, Arbeitgeberverbände sind klar dafür, Gewerkschaften dagegen, ebenso die Datenschützer. Wir würden gerne wissen, was die DAZ-Leserschaft dazu meint. Nehmen Sie an unserer Umfrage teil.

Das Recht der Arbeitgeber:innen, Gesundheitsdaten ihrer Angestellten zu erfahren und diese auch noch zu speichern, ist hierzulande sehr beschränkt. Einige Ausnahmen gibt es jedoch. So müssen Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen (nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) tätig sind, beispielsweise einen vollständigen Masernschutz nachweisen. Die Einführung dieser Regelungen sorgte für heftige Diskussionen, insbesondere weil sie gemeinsam mit einer Masernimpfpflicht für Schul- und Kindergartenkinder eingeführt wurde.

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Im Unterschied zu den Masern geht es jedoch aktuell gar nicht um eine verpflichtende Impfung gegen COVID-19, sondern darum, den Arbeitgebern das Recht einzuräumen, den Impfstatus ihrer Angestellten abzufragen. Und da gehen die Meinungen weit auseinander. Der Bundesgesundheitsminister ist noch unentschlossen, kann es sich aber vorstellen. Arbeitgeberverbände sind klar dafür, der Deutsche Gewerkschaftsbund dagegen. Er sieht eine Impfpflicht durch die Hintertür. Auch Baden-Württembergs oberster Datenschützer Stefan Brink hält nichts davon, dass Arbeitgeber künftig den Impfstatus ihrer Angestellten abfragen können. Die Abfrage sei „ein massiver Eingriff in die Privatsphäre“, sagte er dem SWR. Aus Sicht des Datenschützers kommt es nicht infrage, privaten Unternehmen dieses Recht einzuräumen. Das sei ein Tabubruch. Lediglich dafür, dass es für Arztpraxen und Krankenhäuser die rechtliche Möglichkeit gibt, den Impfstatus abzufragen, hat Brink Verständnis. Auch hält er es für denkbar, diese Regelungen auf Pflegeeinrichtungen auszuweiten. Aber das muss in seinen Augen die Ausnahme bleiben.

Allerdings prüft die Bundesregierung die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeber auf Auskunft über den Impfstatus von Beschäftigten, wie Regierungssprecher Steffen Seibert am Mittwoch in Berlin mitteilte. Eine geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht zunächst vor, dass Auskünfte der Beschäftigten zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus freiwillig bleiben.

Was ist aktuell erlaubt?

Arbeitgeber sind im Rahmen der Pandemie aber auch verpflichtet, Schutzmaßnahmen durchzuführen. Um beispielsweise Präsenz im Büro zu planen, kann es hilfreich sein, den Impfstatus zu kennen. Klar ist aber: Gespeichert werden darf die Information nicht, sie darf allein für Zugangskontrollen, zum Beispiel zum Betrieb oder bestimmten Veranstaltungen, verwendet werden. „Das scheitert an Datenschutz und Persönlichkeitsrechten. Schließlich geht es um höchstsensible Informationen, aus denen immer auch Nachteile für Beschäftigte entstehen können“, sagt Rechtsanwalt Arndt Kempgens gegenüber dem Redaktionsetzwerk Deutschland. Denn Nachteile für Ungeimpfte am Arbeitsplatz darf es, solange es keine Impfpflicht gibt, nicht geben – sofern sie sich auf Aufforderung des Arbeitgebers testen lassen. Kempgens erklärt dazu gegenüber dem RND: „Wer Auskünfte über den Impfstatus verweigert und Tests ablehnt, hat meiner Meinung nach keinen Anspruch aufs Gehalt, wenn der Betrieb sich für die 3-G-Regelung entscheidet und Homeoffice nicht möglich ist.“


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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