Neue Coronavirus-Impfverordnung

2 Euro für den Nachtrag im Impfausweis und ab Oktober Impfstoffe für Impfzentren

Berlin - 31.08.2021, 18:15 Uhr

Ab dem 1. September gibt es für Apotheken 2 Euro, wenn sie eine COVID-19-Impfung im gelben Impfbuch nachtragen. (c / Foto: IMAGO / Kirchner-Media)

Ab dem 1. September gibt es für Apotheken 2 Euro, wenn sie eine COVID-19-Impfung im gelben Impfbuch nachtragen. (c / Foto: IMAGO / Kirchner-Media)


Ab dem morgigen 1. September gilt eine überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung. Sie regelt unter anderem einen Anspruch auf Auffrischimpfungen. Zudem schreibt sie fest, dass Apotheken für die Nachtragung einer COVID-19-Impfung in den gelben Impfpass eine Vergütung von 2 Euro erhalten. Und: Apotheken sind ab Oktober auch für die Belieferung der Impfzentren mit Impfstoffen zuständig.

Eigentlich sollte die neue Impfverordnung bereits am 18. August in Kraft treten. Doch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ließ auf sich warten – erst heute war es so weit. Damit können die neuen Regelungen am 1. September in Kraft treten.

Nachjustiert wurde an vielen Stellen. Für Apotheken relevant ist vor allem eine neue Honorierungsregelung:


Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus  SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro“

§ 9 Abs. 4 ImpfVO (gültig ab 1. September 2021)


Hier hat das Bundesgesundheitsministerium im Sinne der ABDA nachgeschliffen und klargestellt, dass diese Vergütung nur für Nachtragungen von Impfungen gegen SARS-CoV-2 gilt. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Nachträge sonstiger Impfungen von der Vorschrift nicht erfasst seien und eine Vergütung solcher Leistungen zwischen Apotheken und Patienten frei vereinbart werden könne.

Andere Anregungen der ABDA nahm das BMG nicht auf. Insbesondere lässt es die Honorierung der Apotheken bei der Impfstoffversorgung der Ärzte unangetastet.

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Die neue Verordnung stellt überdies klar, dass der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch Folge- und Auffrischimpfungen umfasst. Hintergrund ist der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz, ab September bestimmten vulnerablen Gruppen eine Auffrischimpfung sowie allen bereits vollständig mit einem Vektor-Impfstoff Geimpften eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff anzubieten.

Außerdem wird der Kreis derer, die laut Verordnung impfen dürfen, ausgeweitet: Neu dazu kommen der Öffentliche Gesundheitsdienst, Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser.

Auch diese neuen Leistungserbringer sowie die Impfzentren sollen künftig ihre Impfstoffe und das Zubehör von den Apotheken erhalten – und zwar ab dem 1. Oktober. Die Vergütung der Apotheken ist jedenfalls mit Blick auf den öffentlich Gesundheitsdienst und die Impfzentren dieselbe wie für derzeit für die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen: 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial. Die jetzt veröffentliche Verordnung nennt in der Vergütungsregelung (§ 9) allerdings nicht mehr die Krankenhäuser – das war im Entwurf noch anders.

Die neue Impfverordnung tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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